Nicht jedes Kennzeichen an einem Fahrzeug stellt eine zusammengesetzte Urkunde dar
Wer ein falsches Kennzeichen an einem Fahrzeug anbringt, erstellt eine unechte Urkunde und macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Schließlich stellen Kennzeichen und Fahrzeug eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde dar.
Nun ja. Diese Annahme dürfte in vielen Fällen zutreffend sein. Aber eben nicht in allen Fällen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich wieder klarstellte. Es bedarf vielmehr einer genauen Prüfung, um welche Art von Kennzeichen es sich handelt und wie das Kennzeichen an dem betroffenen Fahrzeug angebracht ist.
So ist die Urkundenqualität etwa bei ungestempelten oder entstempelten Kennzeichenschilder nicht gegeben. Gleiches gilt für die unberechtigte Verwendung roter Kennzeichen, die den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Neuruppin den Angeklagten unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte an dem von ihm geführten Pkw ein polnisches Kennzeichen angebracht.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 auf und rügte das Landgericht dahingehend, dass sich das angefochtene Urteil zur konkreten Beschaffenheit des Kennzeichens nicht verhalten habe. Dies war insbesondere problematisch, weil es sich um ein ausländisches Kennzeichen handelte und solche Kennzeichen in Verbindung mit einem Fahrzeug nicht ohne weiteres die Merkmale einer zusammengesetzten Urkunde erfüllen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
Eine Antwort
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