„Nicht ohne meinen Anwalt“ – Urteilsaufhebung wegen Terminierung der Hauptverhandlung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers
Die Arbeit eines Strafverteidigers spielt sich hauptsächlich vor Gericht ab. Wer mehrere Mandanten vertritt, wird deshalb häufig mit Terminkollisionen zu tun haben. Doch was kann man tun, wenn das Gericht sich nicht auf eine Terminverlegung einlassen will, obwohl man an dem von dem Gericht bestimmten Termin bereits eine andere Hauptverhandlung wahrnehmen muss? Einen Anspruch auf die Verlegung des Termins hat man als Strafverteidiger nicht. Allerdings ist man in solchen Fällen auch nicht komplett rechtlos gestellt, wie ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.
Dem Beschluss des BGH vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 lag ein Verfahren vor dem Landgericht München zugrunde, in dem der Angeklagten mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Betäubungsmitteldelikten angeklagt war. Der Vorsitzende der Strafkammer fragte bei den Verteidigern Hauptverhandlungstermine für den 27. April und 29. April 2016 sowie im Zeitraum vom 11. Mai bis 25. Mai 2016 an. Daraufhin teilte der Wahlverteidiger des Angeklagten mit, dass er an den benannten Tagen im April wegen anderweitiger Termine verhindert sei, die er auch konkret bezeichnete. Die anderen Termine im Zeitraum vom 11. Mai bis 25. Mai 2016 könne er aber wahrnehmen. Der Vorsitzende teilte sodann mit Schreiben an alle Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung auch an den angefragten Terminen im April 2016 stattfinden werde. Hiergegen wandte sich der Wahlverteidiger sowohl mit einem formlosen Schreiben als auch mit einem Verlegungsantrag an die Strafkammer. Diese reagierte jedoch nicht.
Der erste Hauptverhandlungstag fand dann am 27. April 2016 ohne den Wahlverteidiger statt. Da jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, hatte der Vorsitzende dem Angeklagten ohne dessen Einverständnis einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser übergab dem Gericht ein Schreiben des Wahlverteidigers, in dem dieser eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte wegen der Terminierung geltend machte und mitteilte, dass der Angeklagte in seiner Abwesenheit nur Pflichtangaben machen werde. Das Gericht zeigte sich unbeeindruckt und vernahm an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen die Mitangeklagten zur Sache und hörte Zeugen sowie Sachverständige. Am dritten Hauptverhandlungstag, als der Wahlverteidiger das erste Mal anwesend war, wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass sich in der Akte ein Terminverlegungsantrag befinde, der von der Geschäftsstelle nicht eigens vorgelegt worden sei und deshalb nicht formal verbeschieden worden war; im Übrigen hätte eine Verlegung des Termins aufgrund der Terminlage der anderen Verfahrensbeteiligten und der Kammer nicht erfolgen können.
Der Angeklagte wurde schließlich vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Wahlverteidiger Revision ein, die der BGH nun zu seinen bzw. zu Gunsten des Angeklagten entschied.
Der BGH begründete diese Entscheidung mit einer Verletzung des Angeklagten in seinem Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Dazu führte der BGH aus, dass ein Angeklagter grundsätzlich das Recht hat, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folge allerdings nicht, dass die Hauptverhandlung bei jeder Verhinderung des Wahlverteidigers nicht durchgeführt werden könne. Dem Vorsitzenden stehe bei der Terminierung der Hauptverhandlung vielmehr ein Ermessen zu, welches er pflichtgemäß ausüben müsse, § 213 StPO. Dabei müsse sich der Vorsitzende jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen. Dazu sei der Vorsitzende gehalten, einem nachvollziehbaren Begehren des Wahlverteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen.
Dass der Vorsitzende diesen Anforderungen hier gerecht geworden ist, lehnte der BGH ab. Der Vorsitzende habe sich weder bei der Anfrage und Bestimmung der Hauptverhandlungstermine noch hinsichtlich des Schreibens und des Verlegungsantrags des Wahlverteidigers darum bemüht, die Wahlverteidigung zu sichern. Zudem hätte die Strafkammer nach Ansicht des BGH mit der Hauptverhandlung auch erst am 13. Mai beginnen können, ohne dass es zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre.
Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass die Hauptverhandlung bei der Anwesenheit des Wahlverteidigers ab dem ersten Verhandlungstag zu einem günstigeren Ergebnis für den Angeklagten geführt hätte, bejahte der BGH das erforderliche Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler und hob das Urteil des Landgerichts München auf.