Nichtrauchende Strafgefangene haben einen Anspruch in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht zu werden
Nichtrauchende Strafgefangene haben einen Anspruch in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht zu werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.07.2014 1 Vollz (Ws) 135/14 entschieden, dass Strafgefangene, die nicht rauchen, einen Anspruch darauf haben, in einer Gemeinschaftszelle mit anderen Nichtrauchern untergebracht zu werden. Etwas anderes gilt nur, wenn vorher eine ausdrückliche Erklärung des Nichtrauchers eingeholt wird. Für eine ordnungsgemäße Belegung der Zellen unter dem Gesichtspunkt des Raucherschutzes ist die Justizvollzugsanstalt nach Ausführung des OLG Hamm von Amts wegen verpflichtet. Einen gesonderten Antrag bedürfe es nicht.
Damit gab das OLG Hamm einem Betroffenen Recht, der in der Justizvollzugsanstalt in Essen vier Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wurde, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Er hatte beantragt, seine Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, scheiterte jedoch vor der Strafvollstreckungskammer unter anderem daran, dass ihm vorgeworfen wurde, den entsprechenden Antrag auf Unterbringung in einer Einzelzelle oder einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle nicht gestellt zu haben.