Niemand will unnötig arbeiten
Nicht nur wir waren der Meinung, dass die vorgeworfene Handlung unseres Mandanten nicht der Rede (und vor allem nicht des Ermittlungsverfahrens) wert war. Auch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wollte das an sie herangetragene Verfahren wegen eines bei einer Versandapotheke ihres Zuständigkeitsbereichs eingereichten vermutlich gefälschten Rezepts nicht führen, sondern lieber an die Staatsanwaltschaft Berlin abgeben, weil der Beschuldigte dort seinen Wohnsitz hatte. Dabei hatte sie aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht:
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich gemäß § 143 GVG nach dem Gerichtsstand, also der örtlichen Zuständigkeit im 1. Rechtszug. Das sind im Erwachsenenstrafrecht als übliche Hauptgerichtsstände die des
1) Tatorts (§§ 7 Abs. 1 StPO)
2) Wohnsitzes (§§ 8 Abs. 1 StPO) und des
3) Ergreifungsortes (§ 9 StPO)
Subsidiär gelten die Gerichtsstände des
4) gewöhnlichen Aufenthalts (§ 8 Abs. 2 Var. 1) und des
5) letzten inländischen Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Var. 2)
Der Tatort im Sinne von § 7 Abs. 1 StPO bestimmt sich wiederum nach dem StGB, genauer § 9 Abs. 1 StGB. Danach ist der Tatort jeder Ort, „an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.“
Da dem Beschuldigten die Herstellung bzw. das Verfälschen nicht nachweisbar waren, kam als Tathandlung nur das Gebrauchen in Betracht. Diese ist mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer zu täuschenden Person vollendet. Nachweisbarer Tatort war also am ehesten die Versandapotheke im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz). Insofern hatte die Staatsanwaltschaft Berlin Recht, dass es keine Veranlassung gab, angesichts des Hauptgerichtsstands „Tatort“ gemäß § 7 Abs. 1 StPO, der eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankenthal begründete, keine Veranlassung gab, das Verfahren zu übernehmen.