Notwehr auch im Strafvollzug
Unser Mandant ist in einer Berliner Strafvollzugsanstalt (JVA) schuldlos in eine körperliche Auseinandersetzung geraten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hatte er sich zur Wehr gesetzt. Die JVA hatte daraufhin unseren Mandanten von der Arbeit abgelöst und ihn zur Zahlung eines Haftkostenzbeitrags herangezogen. Die JVA ging davon aus, dass sich unser Mandant nicht auf Notwehr berufen könne, da es ihm möglich gewesen wäre, Hilfe zu holen.
Das LG Berlin 595 StVK 280/12
stellt fest, dass sich auch ein Inhaftierter auf Notwehr berufen kann. Eine Einschränkung des Notwehrrechts aus sozialethischen Gründen gibt es nicht.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es nicht einzusehen ist, dass sich Inhaftierte ohne Möglichkeit der Gegenwehr angreifen lassen müssen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin