Notwendigkeit der Verteidigung bei Verstoß gegen die Belehrungspflichten des Beschuldigten
Wann die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren notwendig ist, regelt § 140 StPO. Neben den Fällen einer Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, dem Vorwurf eines Verbrechens oder dem Vollzug der Untersuchungshaft, ist eine Verteidigung beispielsweise auch dann notwendig, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Wann dies zutrifft, wird von den Gerichten im Einzelfall bewertet. Mit seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 – 70 Qs 6/17 hat das Landgericht Hannover entscheiden, dass die Verteidigung notwendig ist, wenn die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes wegen fehlender Belehrung als Beschuldigter im Raum steht.
Die Angeklagte war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor dem Amtsgericht Hannover angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, mit dem Auto gegen ein am rechten Fahrbahnrand geparktes Auto gestoßen zu sein und dadurch einen Schaden in Höhe von 1.218,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis des Unfalls soll die Angeklagte sich vom Unfallort entfernt haben, ohne Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beantragte der Verteidiger der Angeklagten, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung berief er sich auf die Schwierigkeit der Rechtslage, da die Angeklagte vor Beginn ihrer Vernehmung durch einen Polizeibeamten nicht als Beschuldigte, sondern lediglich als Zeugin belehrt worden sei, was wiederum ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Das Amtsgericht Hannover wies den Antrag mit der Begründung zurück, ein in Betracht kommendes Verwertungsverbot mache keinen Verteidiger notwendig. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde beim Landgericht Hannover ein, die zugunsten der Angeklagten eine schwierige Rechtslage und damit die Notwendigkeit der Verteidigung annahm.
Schwierigkeit der Rechtslage: Eine schwierige Rechtslage liegt vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Umfasst sind nach der Rechtsprechung auch Fälle, in denen ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht, wobei lediglich darauf abzustellen ist, ob die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt.
Die Schwierigkeit der Rechtslage ergab sich für das Landgericht Hannover aus der Frage der Verwertbarkeit der von der Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten getätigten Angaben. Denn hier drängte sich für das Landgericht die Problematik auf, ob die Verwertung der Angaben des im Hauptverhandlungstermin als Zeugen zu vernehmenden Polizeibeamten gegen das sich aus den Belehrungspflichten der §§ 163 a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 StPO ergebende Beweisverwertungsverbot verstoßen.
Belehrungspflicht des Beschuldigten: Nach §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 StPO muss ein Beschuldigter vor seiner ersten Vernehmung durch die Polizei auf sein Schweigerecht und das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, belehrt werden. Für die Beschuldigteneigenschaft sind objektiv ein Tatverdacht und subjektiv ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, das Verfahren gegen die Person als Beschuldigten zu führen, erforderlich. Ob ein Verdächtiger als Beschuldigter zu belehren ist, obliegt damit der pflichtgemäßen Bewertung des Vernehmungsbeamten. Wie das Landgericht Hannover zutreffend ausführt, sind die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird oder auf diese Weise die Beschuldigtenrechte gezielt umgangen werden. Bereits entschieden wurde, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges beim Verdacht der Unfallflucht regelmäßig als Beschuldigter zu belehren ist. Wird ein Beschuldigter nicht belehrt, so dürfen seine Angaben in der Regel nicht verwertet werden.
Das Landgericht Hannover sah in dem Verhalten des Polizeibeamten einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht, da er davon ausgegangen sei, dass die zuvor bei der Polizeiwache erschienene Angeklagte die Halterin des im Zusammenhang mit einer Unfallflucht zu überprüfenden Fahrzeugs sei. Spätestens als die Angeklagte dem Beamten in der ihr zugeschriebenen Eigenschaft als Zeugin geschildert habe, dass der Pkw ihr gehöre, sie die ständige Nutzerin des Fahrzeugs sei und auch ausschließlich sie den Pkw nutze, habe der Beamte die Angeklagte als Beschuldigte belehren müssen. Stattdessen habe der Polizeibeamte sie erst belehrt, als die Angeklagte weiter aussagte, sie habe den Pkw zur Unfallzeit am Unfallort genutzt.
Da die Angeklagte als juristischer Laie nicht beurteilen könne, ob ein Berufen auf das Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll sei, müsse sie Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Ferner sei es nicht möglich, die relevanten Rechtsfragen ohne vollständige Akteneinsicht zu prüfen, sodass nach Ansicht des Landgerichts Hannover eine Pflichtverteidigung geboten war, weil die Annahme eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls ernsthaft in Betracht kam.