NSU-Reihe: Das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
Der NSU-Prozess ging im neuen Jahr mit dem 73. Verhandlungstag in die nächste Runde. Vor dem Oberlandesgericht München haben dabei ein Beamter, ein Arzt und die Zeugin Sandy N. ausgesagt. Sandy N. hatte die Verträge für zwei Handys abgeschlossen, die Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos bei ihrem Selbstmord bei sich trugen. Bei ihrer Vernehmung stellte sich heraus, dass sie schon seit ihrer Jugend ein Problem mit Drogen hat. Obwohl der Vorsitzende Manfred Götzl die Zeugin über ihr Recht belehrte, sich nicht selbst belasten zu müssen, sagte sie Dinge, die sie nicht hätte sagen müssen. Prozessual ist dies ein typischer Fall des Auskunftsverweigerungsrechts, das jeder Zeuge vor Gericht hat. Doch was umfasst das Auskunftsverweigerungsrecht? Welche rechtliche Grundlage hat es und was sollte man darüber wissen? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick der wichtigsten Fakten.
Was ist das Auskunftsverweigerungsrecht und wo ist es geregelt?
Das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen ist in § 55 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und lautet wie folgt:
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Hintergrund dieser Norm ist der rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen. Dadurch sollen Zeugen vor der seelischen Zwangslage geschützt werden, unter dem Druck der Vernehmung und der damit verbundenen Aussagepflicht etwas zu offenbaren und sich somit selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Gibt ein Zeuge an, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, so ist die weitere Befragung zu diesem Thema unzulässig.
Wann ist ein Zeuge dazu berechtigt, die Auskunft zu verweigern?
Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn ein Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn führen würden. Dabei ist es ausreichend, dass lediglich die Gefahr der Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens besteht. Der voraussichtliche Ausgang spielt hingegen keine Rolle. Verfolgungsgefahr liegt nicht vor, wenn bei der Tat noch keine Strafmündigkeit bestand oder die Tat gerechtfertigt bzw. entschuldigt war. Gleiches gilt, wenn schon eine rechtskräftige Verurteilung wegen der im Raum stehenden Tat ergangen ist oder Verfahrenshindernisse wie beispielsweise Verjährung eingetreten sind. Ob Verfolgungsgefahr besteht oder nicht, muss der Vorsitzende Richter unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Dabei kann das Gericht auch verlangen, dass der Grund der Auskunftsverweigerung nach § 56 StPO glaubhaft gemacht wird, wofür in der Regel eine eidliche Versicherung des Zeugen genügt.
Welche Auskünfte dürfen verweigert werden?
Verweigert werden darf lediglich die Beantwortung von verfänglichen Fragen. Damit ist es einem Zeugen grundsätzlich nicht erlaubt, die komplette Aussage zu verweigern, was allerdings praktisch vorkommen kann, wenn er nur über Dinge berichten könnte, bei denen er sich der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Dies kann vor allem dann passieren, wenn er an der angeklagten Tat mitgewirkt hat.
Wie wird das Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht?
Befindet sich ein Zeuge an einem Punkt, an dem er die Aussage verweigern will, so muss er dies ausdrücklich erklären. Es reicht demnach nicht aus, die Tatsache einfach zu verschweigen. Die Erklärung, das Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen zu wollen, kann bis zum Schluss der Vernehmung abgegeben werden. Bis dahin besteht die Möglichkeit, falsche Angaben zu widerrufen, sowie auch der Entschluss an sich jederzeit widerrufen werden kann. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, so kann sich der Zeuge wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen.
Die Belehrungspflicht des Auskunftsverweigerungsrechts und Folgen ihrer Unterlassung
Nach § 55 Abs. 2 StPO muss ein Zeuge über sein Recht der Verweigerung der Auskunft belehrt werden. Wenn eine Tatbeteiligung des Zeugen nicht offensichtlich ist, muss erst einmal keine Belehrung erfolgen. Diese wird allerdings erforderlich, so wie es bei der Vernehmung von Sandy N. aufgrund ihres Drogenkonsums der Fall war, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass der Zeuge sich der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Dabei muss ihm unter Hinweis auf die Vorschrift des § 55 StPO gesagt werden, dass er bestimmte Fragen nicht beantworten muss. Wird die Belehrung unterlassen, so darf die Aussage des Zeugen trotzdem verwertet werden. Auch eine eventuelle Revision des Angeklagten wird durch eine unterlassene Belehrung nicht begründet, da § 55 StPO lediglich dem Schutz des Zeugen und nicht des Angeklagten dient.
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