Nur das gezielte An- und Überfahren einer Person mit einem Kraftfahrzeug ist eine gefährliche Körperverletzung
Jeder, der in Berlin ab und zu Auto fährt, hat sicher schon mitbekommen, dass es um das Gebot der stetigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr nicht gerade gut bestellt ist. Denn oftmals wird gedrängelt, man wird geschnitten und schlimmstenfalls kommt es zum Unfall. Halb so wild, wenn es sich um fahrlässiges Verhalten handelt. Eine ganz andere Dimension bekommen Unfälle im Straßenverkehr jedoch dann, wenn sie nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen werden, gerade um einen anderen Verkehrsteilnehmer bewusst zu schädigen.
In strafrechtlicher Hinsicht ist bei solchen Fällen neben den speziellen Straßenverkehrsdelikten der §§ 315ff. StGB auch an die gefährliche Körperverletzung zu denken. Denn diese kann mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen werden.
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der von seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen.
Ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Merkmale, wenn es gezielt dazu eingesetzt wird, eine andere Person zu verletzen.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird jedoch erneut deutlich, dass nicht immer, wenn ein Kraftfahrzeug zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, auch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht wird. Denn die Körperverletzung muss „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen werden. Nach den Ausführungen des BGH ist dies bei provozierten Unfällen der Fall, wenn die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet, die der Angreifer zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Anders war die Situation jedoch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall. Hier hatte der Angeklagte den mit ihm verfeindeten Fahrer eines Motorrollers durch plötzliches Einscheren ohne zu blinken zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Der Fahrer des Motorrollers konnte eine Kollision sowie einen Sturz jedoch noch knapp vermeiden. Der BGH urteilte entgegen des vorher mit der Sache befassten Berliner Landgerichts, dass der Angeklagte sich nicht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat. Denn in diesem Fall hatte der Angeklagte lediglich mit Verletzungen infolge des Ausweichmanövers oder eines Sturzes gerechnet. Eine unmittelbare Verletzung durch eine Kollision wollte er aber gerade nicht erreichen.
Insofern liegt beim Schneiden eines anderen Verkehrsteilnehmers in der Regel keine gefährliche Körperverletzung vor, da diese nicht mittels des Kraftfahrzeugs, sondern regelmäßig durch einen Sturz oder ein Ausweichmanöver verursacht werden soll.