Nur der Zeugenbeweis reicht nicht aus
Im Strafverfahren können verschiedenste Beweismittel eingesetzt werden. Sie können in Personen- und Sachbeweise unterteilt werden. Zu den Personenbeweisen zählen Zeugenaussagen und das Geständnis des Täters. Sachbeweise sind dagegen Spuren, Gutachten und Tatmittel. Eines der gebräuchlichsten Beweise ist der Zeugenbeweis, der aber durch Falschaussagen und allgemein durch eine fragliche Glaubwürdigkeit nicht selten zu Problemen führt.
Mit der Wiedererkennung des Angeklagten durch einen Zeugen hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 516/22) in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 beschäftigt. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls sowie Körperverletzung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hält die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in einem Fall revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung nach Auffassung des Bundesgerichtshofes rechtsfehlerhaft ist.
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützte das Landgericht Göttingen maßgeblich auf die Wiedererkennung des Angeklagten von der Nebenklägerin auf einer Wahllichtbildvorlage und erneut später in der Hauptverhandlung. Zum einen kann den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden, wegen welchen konkreten äußeren Merkmalen die Nebenklägerin den Angeklagten als Täter erkannt hatte.
Außerdem stellte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest, dass die Strafkammer der subjektiven Gewissheit, den Angeklagten wiedererkannt zu haben, ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Demnach muss das Gericht aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität das Wiedererkennen hat und dies nachvollziehbar darlegen. Daran fehlt es im Urteil des Landgerichts.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg