OLG Stuttgart: Kein relevantes Gefährdungspotential beim Halten eines Mobiltelefons zum Telefonieren über die Freisprechanlage
Autofahrer können aufatmen! Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat bei der Nutzung von Handys am Steuer Gnade walten lassen. Kraftfahrzeugfahrer, die ein Mobiltelefon in der Hand halten und dieses über Bluetooth zum Telefonieren mit der Freisprechanlage verbunden haben, begehen keine Ordnungswidrigkeit. Dies ist insofern interessant, als dass die Handynutzung am Steuer von der Rechtsprechung tendenziell streng behandelt wurde. Erst Anfang des Jahres haben wir über eine Entscheidung des OLG Oldenburg berichtet, in der das Anschließen eines Handys zum Laden als verbotene Handynutzung qualifiziert wurde.
Anlass des aktuellen Beschlusses des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 war ein Fall, in dem der Betroffene während der Autofahrt sein Handy in der Hand hielt und über die Freisprechanlage ein Telefonat führte. Das Telefonat, das er vor Fahrantritt begonnen hatte, führte er nach dem Start des Motors weiter, indem er über Bluetooth eine Verbindung mit seiner Freisprecheinrichtung herstellte. Sein Handy aus der Hand zu legen, hatte er schlichtweg vergessen. Das Amtsgericht bewertete dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Das Verbot der Handynutzung solle sicherstellen, dass Ablenkungen auf ein Minimum reduziert und dem Fahrer beide Hände für das Führen des Kraftfahrzeugs zur Verfügung stünden. Beim Dauerhaften Halten des Handys sei dies jedoch gerade nicht gewährleistet. Die Fallkonstellation sei damit, genau wie der Fall in dem das Telefon in der Hand gehalten und als Lautsprecher genutzt wird, als Verstoß gegen das Nutzungsverbot anzusehen.
Das Nutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO
Wer sein Mobiltelefon am Steuer nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 23 Abs. 1a StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Es droht ein Bußgeld von mittlerweile 60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Der Begriff des Benutzens umfasst nicht nur das Telefonieren, sondern auch alle anderen Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat das Amtsgericht den Wortlaut des Benutzens im konkreten Fall jedoch überdehnt. Denn das Verbot erfasse nach der Gesetzesänderung 2013 nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer in der Hand hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen. Der Benutzung einer Freisprechanlage wohne aber gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stünden. Deshalb stelle die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth keine Benutzung im Sinne der Vorschrift dar, wenn der Fahrzeugführer den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss.
Auch der Zweck der Vorschrift spricht nach Ausführungen des OLG nicht gegen eine solche Auslegung. Schließlich sei die mentale Überlastung, die aus der Doppelbeanspruchung resultiere, nicht gegeben, wenn das Handy bloß gehalten werde. Außerdem habe der Gesetzgeber nicht schlichtweg alle Tätigkeiten am Steuer verboten. Die Bedienung eines Radios beispielsweise werde nicht von dem Verbot erfasst, obwohl nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stünden. Ein sachlicher Grund, den Fall des Telefonierens über die per Bluetooth verbundene Freisprechanlage anders zu behandeln, sei aber nicht erkennbar.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin