Online-Blitzerfotos sind ok
In Brandenburg gibt es im Falle eines Bußgeldverfahrens wegen zu schnellen Fahrens einen besonderen Service. Im Anhörungsbogen kann man sich nach Eingabe eines Codes, der nur auf dem Schreiben vermerkt ist, online in ein System einloggen, das einige Blitzerfotos bereitstellt. Wenn man selbst nicht der Fahrer ist, kann man auf diese Weise mit geringerem finanziellen Risiko das weitere Verfahren betreiben. Leider werden dort nicht alle zur Verfügung stehenden Fotos hochgeladen. Die bekommt man nur über die Beantragung der Akteneinsicht.
Bedenken ganz anderer Art hatte ein Beschuldigter, der sich um die Sicherheit „seiner“ Bilder sorgte. Er beantragte kurzerhand den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel „dem Verkehrsbehörde aufzugeben, es zu unterlassen, Fotos, die den Antragsteller oder auf ihn zugelassene Fahrzeuge abbilden, im Internet oder auf internetzugänglichen Rechnern bereitzuhalten oder künftig bereitzuhalten.“
Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Nun hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. April 2014 entschieden, dass die Ablehnung rechtmäßig war, weil die Zurverfügungstellung der Bilder über eine gesicherte Online-Plattform zulässig ist. Im Beschluss des OVG heißt es (Leitsatz):
Die im Land Brandenburg eröffnete Möglichkeit, das zum Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigte Beweisfoto im Internet nach Eingabe individueller Zugangsdaten abzurufen, stellt wegen der bloßen Befürchtung, Dritte könnten sich illegal Zugang verschaffen, keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar
Insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Datensicherheit bleibt das OVG gelassen:
Die Vorkehrungen müssen dabei nicht berücksichtigen, dass sich Unbefugte in illegaler oder sogar strafbarer Weise Zugang zu dem Bild verschaffen können, wenn sie etwa unter Verletzung des Postgeheimnisses das Anhörungsschreiben öffnen und sich Kenntnis von den Zugangsdaten verschaffen. Soweit eine solche Möglichkeit in der Sphäre des Betroffenen besteht, etwa weil dieser das Anhörungsschreiben offen für die Einsichtnahme Dritter verwahrt, kann dies dem Antragsgegner nicht entgegengehalten werden; wer selbst die Möglichkeit für einen Bruch der Vertraulichkeit schafft, kann dies dem Urheber des Verfahrens nicht vorwerfen. Nichts wesentlich anderes gilt allgemein in Bezug auf die Datensicherheit im Internet. Die Möglichkeit, dass sich besonders versierte Nutzer in illegaler Weise Kenntnis von den Zugangsdaten verschaffen könnten, indem sie etwa Sicherheitslücken in der Technik des Antragsgegners, des Betroffenen oder Dritter, die in den Übermittlungsvorgang eingeschaltet sind, nutzen, um den Datenverkehr auszuspähen, schließt den Gebrauch einer grundsätzlich auf Vertraulichkeit angelegten, gesetzlich zugelassenen Abruftechnik nicht aus.
Mehr Blitzer-Infos: www.geblitzt.info