Personalmangel in der Justizvollzugsanstalt stellt keinen Grund dafür dar, einen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen abzulehnen
Nicht nur in Berlin, sondern auch in Hamburg scheint es in den Gefängnissen an Personal zu fehlen. Dass darunter die Haftbedingungen der Inhaftierten nicht leiden dürfen, sollte selbstverständlich sein. Umso mehr verwundert, dass sich das Landgericht Hamburg mit seiner Entscheidung am 20. Februar 2018 – 633 Vollz 26/18 erst dafür einsetzen musste, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen von der Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht mit der Begründung des mangelnden Personals abgelehnt werden darf.
Der Antragsteller befindet sich seit Ende 2011 durchgehend in Haft, da er eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen Totschlags verbüßen muss. Im Februar 2018 sollte bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg eine Anhörung stattfinden, in dem die bedingte Entlassung des Antragstellers geprüft werden sollte. Der Antragsteller stellte sechs Tage vor der Anhörung einen Antrag auf Durchführung eines Begleitausganges zu der Anhörung, den die JVA einen Tag später ablehnte. Die JVA begründete die Ablehnung des Begleitausgangs damit, dass sie die Lockerung aufgrund ihrer Kurzfristigkeit nicht gewähren könne. Sie benötige mindestens 14 Tage Zeit, um Lockerungen zu organisieren und verfüge außerdem nicht über genügend Personal, da an dem Tag der Anhörung bereits vier Lockerungen anderer Inhaftierter stattfänden.
Der Antragsteller stellte daraufhin beim Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrte, ihm begleiteten Ausgang zu der Anhörung zu gewähren. Er begründete seinen Antrag damit, dass er bereits zuvor entsprechende Lockerungen erhalten habe, die sämtlich beanstandungsfrei verlaufen seien. Außerdem sei er nun trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme gezwungen, sich mit dem Gefangenentransport früh am Morgen in die Untersuchungshaftanstalt bringen zu lassen, um sich dann bei der Strafvollstreckungskammer vorführen zu lassen. Da ein Rücktransport am selben Tag nicht stattfinde, müsse er zudem in der Untersuchungshaftanstalt übernachten.
Das Landgericht Hamburg entschied den Antrag zugunsten des Inhaftierten und begründete dies damit, dass das Ermessen der JVA „auf null“ reduziert sei. Der Antragsteller erfülle unstreitig die Voraussetzungen für die begehrte Lockerung. Da in dem Hamburger Strafvollzugsgesetz in § 105 geregelt ist, dass die JVA verpflichtet ist, entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten vorzusehen, begründe der Personalmangel auch keinen zulässigen Ablehnungsgrund.
Auch in Berlin ist in § 104 StVollzG Bln geregelt, dass die Anstalt mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im allgemeinen Vollzugsdienst, ausgestattet wird. Demensprechend dürften Lockerungen hier auch nicht ohne weiteres und allein mit der Begründung des Personalmangels abgelehnt werden.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg