Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten, auch wenn diese zunächst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen
Ein Beschuldigter, der einen Rechtsanwalt aufsucht, muss sich darauf verlassen können, dass Gespräche mit diesem vertraulich behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem ersten Kontakt ein Mandatsverhältnis entsteht oder nicht, betonte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 18.2.2014 – StB 8/13.
In dem zu verhandelnden Fall wurde gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführt, in dessen Rahmen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschuldigten angeordnet wurde. Bei der Durchführung der Anordnung wurden unter anderem zwei Anrufe des Rechtsanwalts des Beschuldigten aufgezeichnet. Inhalt der Telefonate war das Angebot des Rechtsanwalts, den Beschuldigten in den gegen ihn geführten Ermittlungen anwaltlich zu vertreten. Als er daraufhin über die Überwachung des Beschuldigten informiert wurde, beantragte er die Rechtswidrigkeit der Überwachung der beiden Telefongespräche zwischen ihm und seinem Mandanten festzustellen. Der zuständige Ermittlungsrichter pflichtete dem bei und stellte fest, dass die unterbliebene Löschung der Aufzeichnungen rechtswidrig war. Dagegen wandte sich der Generalbundesanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
Der BGH erklärte die sofortige Beschwerde jedoch für unbegründet, da die anlässlich der Telefongespräche erlangten Erkenntnisse gemäß § 160 Abs. 1 S. 2 StPO nicht verwendet werden dürfen und somit sofort hätten gelöscht werden müssen. Der gesamte Inhalt der Telefongespräche unterliege dem Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers (normiert in § 53 StPO), da er in direktem Bezug zu dessen Funktion stehe. Dass zum Zeitpunkt der Telefonate noch kein Mandatsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Beschuldigten bestanden habe, sei unerheblich, da das berufsbezogene Vertrauensverhältnis nicht erst durch den Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages begründet werde. Vielmehr erfasst das Vertrauensverhältnis laut BGH auch schon das entsprechende Anbahnungsverhältnis, weil ein Beschuldigter, der einen Rechtsanwalt aufsucht, typischerweise davon ausgeht, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird.
Das vom Gesetzgeber eingeführte absolute Erhebungs- und Verwertungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO statuiere somit einen uneingeschränkten Vorrang gegenüber der Pflicht des Staates, die materielle Wahrheit bestmöglich zu erforschen. Ob die Äußerungen aus objektiver Sicht schutzwürdig erscheinen, kann nach Ansicht des BGH dahinstehen. Denn derjenige, der Vertrauen suche, müsse im Vorfeld sicher sein, dass die von einem Anwalt in seiner Funktion gewonnen Kenntnisse unabhängig von der Bewertung Dritter dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.
Darüber hinaus beschäftigte sich der BGH mit dem Verhältnis des § 160a Abs. 1 S. 3 StPO, der stets die Löschung solcher Informationen verlangt, zu der Vorschrift des § 101 Abs. 8 StPO, der zwischen Löschung und Sperrung gespeicherter Daten zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung unterscheidet. Es könne jedoch dadurch, dass der Gesetzgeber beide Regelungen durch dasselbe Gesetz eingeführt hat, ausgeschlossen werden, dass der Begriff der Löschung in § 160a Abs. 1 S. 3 StPO lediglich eine Sperrung zulasse. Insofern sei der Wortlaut eindeutig. Auch unter dem Aspekt der Menschenwürde des Beschuldigten, der nicht zum bloßen Objekt des Strafverfahrens gemacht werden darf, lasse § 160a Abs. 1 S. 3 StPO keine andere Auslegung zu und erfordere stets die Löschung der gewonnen Erkenntnisse.