Pragmatische Polizistin erschießt Pferd
Im Tatort vom 18. Januar 2015 werden ein toter Pferdewirt und ein verstümmeltes Pferd aufgefunden. Die Ermittlungen erfordern den Einsatz von Kommissarin Lena Odenthal (Ulrike Folkerts), die sich eigentlich in der Reha befindet – zufällig in demselben Ort.
In der näheren Umgebung des Pferdehofes wurden bereits zuvor Schafe und auch andere Pferde mit scharfen Gegenständen verletzt bzw. getötet. Schnell ist man sich im Dorf einig, dass ein sogenannter Pferderipper sein Unwesen treibt. Als Odenthal zum Tatort kommt, liegt erneut ein verletztes Pferd auf der Weide, das offensichtlich sehr leidet. Der Tierarzt kann das Pferd nicht einschläfern, weil er die notwendige Spritze nicht dabei hat. Kommissarin Odenthal verlangt daraufhin die Dienstwaffe eines Kollegen und erlöst das Tier von seinen Qualen.
Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TierSchG darf ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) bzw. im Allgemeinen nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Auch darf gem. § 4 Abs. 1 S. 3 TierSchG nur derjenige ein Wirbeltier töten, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Odenthal wird diesen Anforderungen offensichtlich gerecht.
Für die verwerflichen Handlungen des Pferderippers hat das Tierschutzgesetz aber auch Regelungen vorgesehen. Denn gem. § 17 Nr. 2 TierSchG macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden. Solche Taten, die man umgangssprachlich als Tierquälerei bezeichnet, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Strafvorschrift dient ganz gezielt dem Schutz der Tiere vor Misshandlungen und setzt damit auch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 20a GG um.
Schnell fällt der Verdacht dann auf den Systemtechniker Gerd Holler (Ben Münchow), der bereits nach einer früheren Tierquälerei und Brandstiftung in Tatortnähe gesehen wurde. Fallanalytikerin Johanna Stern (Lisa Bitter) ist sich sicher, dass er aufgrund psychischer Probleme auch der Pferderipper ist. Sie sollte Recht behalten.
Doch stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass Holler zwar die Tiere verstümmelt hat, nicht aber für den Tod des Pferdewirts verantwortlich ist, wie zunächst vermutet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Angelegenheit zwischen dem Pferdewirt und der Ehefrau des Eigentümers des Pferdehofes. Diese hat nämlich in früheren Jahren Pornofilme gedreht und wurde deshalb vom Pferdewirt erpresst.
Der Pferdewirt und die Ehefrau waren in der Nacht, als der Pferderipper das Tier schändete, zu den Ställen gegangen, um nachzusehen. Dort tötete sie ihren Erpresser und lenkte gleichzeitig den Verdacht auf den Tierquäler. Die Ermittler sprachen daraufhin von einer „Verdeckungstat“. Doch kann damit nicht ein Mord in Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB gemeint sein. Dieser setzt nämlich voraus, dass man einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Hier wurde aber ein Mensch getötet und danach versucht, die Spuren derselben Tat zu verschleiern. Gleichwohl ist auch diese Tötung strafbar.