Polizeiaffäre in Baden-Württemberg
Zum Sachverhalt
Dem angeklagten Baden-Württemberger Polizisten wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, eine Polizeibeamtin (Nebenklägerin) aus einem Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst im November 2021 in und vor einer Stuttgarter Gaststätte zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen gebracht zu haben.
Er soll dabei seine Stellung als ranghöchster Polizeivollzugsbeamter des Bundeslandes missbraucht haben, da er bei Widerstand der Polizistin deren Karriere negativ beeinflussen hätte können.
Der Angeklagte soll beispielsweise sein leicht erigiertes Glied entblößt haben, dieses der Polizistin in die Hand gelegt haben und gegen eine Wand uriniert haben, da ihn dies „total scharf“ mache.
Zum Urteil des LG Stuttgart vom 14. Juli 2023 (5 KLs 5 Js 118377/21):
Das Landgericht hat Videoaufnahmen von dem Vorfall ausgewertet und habe dabei festgestellt, dass zwischen dem Angeklagten und der Polizistin einvernehmliche Berührungen ausgetauscht worden sein sollen. Ebenso konnte das Landgericht nicht von dem, dem Angeklagten vorgeworfenen, Verhalten vor der Gaststätte überzeugt werden.
Die Aussage der Nebenklägerin wurde insgesamt als unglaubhaft erachtet und der angeklagte Polizist deswegen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Zum Beschluss des 1. Strafsenats des BGH vom 02.04.2024 (1 StR 21/24):
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision, gestützt auf Verfahrensbeanstandungen und Rüge der Verletzung materiellen Rechts, von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin verworfen. Der Freispruch ist mithin rechtskräftig. Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart wurde beanstandungsfrei geführt und die durch Rechtsmittel veranlasste Prüfung des Urteils hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.
Das Verfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg