Protokollierung in Hauptverhandlung
In meiner Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht entschied sich heute ein ehemaliger Belastungszeuge, die wahre Geschichte zu erzählen.
Da dies offensichtlich der Staatsanwaltschaft nicht gefallen hat, beantragte sie die teilweise Protokollierung der Aussage des Zeugen gem. § 183 GVG. Dies war ein deutlicher Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft darüber nachdenkt, ein Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft scheint der Aufassung zu sein, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat.
§ 183 GVG erlaubt es einem Gericht, eine Aussage zu protokollieren, wenn nach Auffassung des Gerichts eine Straftat vorliegt.
Die Protokollierung ist notwendig, da im Gegensatz zum Amtsgericht beim Landgericht grds. keine Protokollierung von Zeugenaussagen stattfindet (siehe § 273 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme hiervon ist, wenn es auf den konkreten Wortlaut einer Aussage ankommt. Dann kann gem. § 273 Abs. 3 StPO protokolliert werden. Hierbei ist aber anzumerken, dass es meistens auf den Sinn und nicht auf den konkreten Wortlaut einer Aussage ankommt. Deshalb wird § 273 Abs. 3 StPO nur sehr selten angewendet.