Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt sowohl Praktiker als auch Studierende regelmäßig.
Wegen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250) eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Mit dem folgenden Fall setzte sich der Bundesgerichtshof am 07. Juli 2022 (4 StR 508/21) auseinander:
Den Angeklagten wurde mit Anklageschrift zur Last gelegt, als Fahrer und Beifahrerin eines Fahrzeugs auf den von der Nebenklägerin gesteuerten Pkw aufgefahren zu sein, um sie nach ihrem gemeinsamen Tatplan zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu veranlassen und anschließend zu berauben. Die Nebenklägerin erkannte die deliktische Absicht nicht, sondern hielt die Kollision für einen zufällig geschehenen Verkehrsunfall und sich infolgedessen für verpflichtet anzuhalten. Nachdem sie deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, schüchterten die Angeklagten die Nebenklägerin durch Zeigen einer mitgeführten Waffe ein und nahmen ihr anschließend unter anderem ihr Mobiltelefon und ihr Fahrzeug ab.
Das Landgericht hat dieses Tatgeschehen als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB gewertet. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof bestätigte indessen das Urteil des Landgerichts.
Insoweit legten die Richter zunächst dar, dass im hiesigen Fall einzig die Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit einschlägig sei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Täter in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirke. Ausreichend, aber auch erforderlich, sei eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnehme. Das Opfer müsse die feindliche Willensrichtung nicht erkannt haben. Gleichermaßen sei nicht vorausgesetzt, dass der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richte.
Weiterhin führten die Karlsruher Richter aus, dass das Landgericht zutreffend angenommen habe, dass die Angeklagten einen Angriff auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin verübt haben. Die Nebenklägerin habe nach der Kollision mit den Angeklagten ein Anhalten für notwendig gehalten und sei aus ihrem Pkw ausgestiegen. Dies haben die Angeklagten zur Begehung des Raubes ausgenutzt. Unter Berücksichtigung dessen habe die Tathandlung eine nötigungsgleiche Wirkung. Insbesondere erschöpfe sich die Tathandlung nicht in einer List, die für sich genommen zur Bejahung eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit nicht genügen würde. Aus der Sicht der Nebenklägerin stelle der durch die Angeklagten verursachte Verkehrsunfall nicht bloß ein ihre – weiterhin als frei empfundene – Willensbildung beeinflussendes Motiv dar. Vielmehr sah sie sich infolge des Verkehrsunfalls einem Zwang, nämlich der sanktionsbewehrten Rechtspflicht unterworfen, am Unfallort zu bleiben und Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 142 StGB). Außerdem führten die Karlsruher Richter aus, dass der Nebenklägerin die deliktische Absicht der Angeklagten, aus der sich objektiv ein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbefolgung der entstandenen Haltepflicht (§ 34 StGB) ergeben konnte, nicht bekannt gewesen sei. Es entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine solche nötigungsgleiche Wirkung, auch wenn sie – wie vorliegend – durch eine Unkenntnis von Sachverhaltselementen mitbedingt sei, als für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des geschädigten Kraftfahrers ausreichend anzusehen sei.
In dem hiesigen Fall soll der Bewertung des Angriffs auf die Entschlussfreiheit auch nicht entgegenstehen, dass die empfundene Zwangswirkung nicht unmittelbar von einem durch die Angeklagten eingesetzten Nötigungsmittel, nämlich der in dem Auffahren liegenden Gewalt, ausging, sondern auf der von der Nebenklägerin infolge des Verkehrsunfalls angenommenen (vermeintlich) entstandenen Rechtspflicht beruhe. Allein die beim Opfer erzielte Nötigungswirkung sei zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals relevant.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg