Rechtsbeugung durch Richter im Maskenfall
Der BGB hat in seiner Entscheidung zum Maskenfall eines Richters des Amtsgerichts Weimar die Revisionen des Angeklagten und des Richters verworfen.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass nach Auffassung des BGH der Amtsrichter unter missbrauch seines Richteramtes eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, die es einer Schule verbot, die damals geltenden Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere die Maskenpflicht durchzusetzen.
Der Anklagte wurde deshalb durch das Landgericht Erfurt wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in Revision gegangen. Der Angeklagte forderte einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft wollte eine höhere Strafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass er nicht über die Sinnhaftigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen entscheiden muss. Vielmehr war der BGH der Auffassung, dass der Richter für die Anordnung der einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen sei. Dieser alleinige Verstoß hätte aber nicht für die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ausgereicht. Vielmehr lag nach Auffassung des BGH ein Missbrauch des Richteramtes vor, da der Richter sich bewusst über die Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt habe, er im Vorfeld des Verfahrens zielgerichtet eine Familie und einen Gutachter ausgesucht habe. Diese Parteilichkeit begründet den Missbrauch seines Richteramtes zulasten des Freistaates Thüringen.
Diese Umstände führten dazu, dass der Richter nach Auffassung des BGH in zulässiger Weise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt wurde.
Neben dem immer drohenden Widerrufs der Bewährung und anschließenden Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird der Richter wohl aus dem Richteramt entlassen. Dies ist eine zwingende Folge ab einer Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Richter bleiben nur eine Verfassungsbeschwerde und der Gang vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als zulässiger Rechtsbehelf.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg