Rechtsprechungs-Report: Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Amtsträger im strafrechtlichen Sinn

Der BGH bestätigt mit Urteil vom 27. November 2009 die Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue.

Redakteure der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: Leiter der Sportredaktion des hr) seien als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil sie „bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB).

Der BGH erläutert, dass öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert seien. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllten sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Dem stehe nicht entgegen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind.

Auch das Bundesverfassungsgericht wertet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Staatsfreiheit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung.

Aus diesem Grund können auf Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Bestechungstatbestände der §§ 332, 334 StGB Anwendung finden.


Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09


Konstantin Stern

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