Revenge Porn – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs?
Mit der Neuregelung des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) beabsichtigte der Gesetzgeber dem hinsichtlich Bildaufnahmen des nackten menschlichen Körpers bestehenden Opferinteresse, gerecht zu werden.
Der § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB spricht insoweit davon, dass sich ein Täter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dann strafbar macht, wenn er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 der Vorschrift bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Angesichts des Verweises auf Aufnahmen im Sinne der Nummern 1 und 2 ist jedoch strittig, ob Nummer 4 auch die Verbreitung von Selbstaufnahmen der Opfer durch den Täter erfasst.
Dies ist zumindest insofern fraglich, als die in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme „von einer anderen Person“ hergestellt wird. Daher sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten ausgeschlossen.
Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) damit auseinandersetzen, ob von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB auch die durch das Opfer selbst aufgenommenen Bildaufnahmen erfasst sind. Insbesondere also mit der Frage, ob das Phänomen des Veröffentlichens von sogenanntem „Revenge-Porn“, also die Verbreitung freiwilliger Aufnahmen ehemaliger Partner, vom Tatbestand des Verletzens des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erfasst wird.
Im Ergebnis stellte der Bundesgerichtshof fest, dass auch die Weitergabe von Selbstaufnahmen vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erfasst sein kann. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers.
Der Wortlaut der Bezugnahme auf eine „Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art“ zwinge nicht zu der Annahme, dass sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Nummern erfüllt sein müssen. Die Bezugnahme sei lediglich auf die „Art“ der Bildaufnahme beschränkt und deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Tat nur auf eine dort ihrem Inhalt nach näher beschriebene Bildaufnahme als Tatobjekt beziehen muss, ohne dass es auf den Akt der Herstellung durch den Täter ankommt.
Zudem lege die Systematik der Regelungen des § 201a Absatz 1 StGB nahe, dass die Bezugnahme in § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB sich nur auf die Bildaufnahme selbst bezieht. Denn anders als bei Nr. 4 stellt § 201a Absatz 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich auf eine „durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme“, also nicht nur auf das Tatobjekt der in Bezug genommenen Nummern ab.
Darüber hinaus sprechen auch Sinn und Zweck des § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB für die Einbeziehung von Selbstaufnahmen der geschädigten Person in den Schutzbereich der Vorschrift. Denn das verwirkte Tatunrecht werde in dieser Tatvariante nicht wie bei Nummern 1 und 2 durch die Herstellung der Bildaufnahme gegen die schutzwürdigen Interessen des Opfers geprägt, sondern durch deren Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt, die einen eigenständigen Eingriff bewirkt. Der darin liegende Vertrauensmissbrauch beeinträchtige das geschützte Rechtsgut unabhängig davon, wer die gegebenenfalls lange Zeit zuvor entstandene Aufnahme angefertigt hat.
Letzten Endes habe der Gesetzgeber gerade beabsichtigt, dass Bildaufnahmen von dem nacktem Körper von Betroffenen nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden. Dieses Interesse werde gerade nur dann effektiv geschützt, wenn eben auch vom Opfer selbst hergestellte und allein dem Täter überlassene Bildaufnahmen nicht verbreitet werden dürfen.
Durch seinen Beschluss verdeutlicht der BGH, dass das Phänomen des Veröffentlichens von sogenanntem „Revenge-Porn“, also die Verbreitung freiwilliger Aufnahmen ehemaliger Partner, vom Tatbestand des Verletzens des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erfasst wird. Im Rahmen dessen wird § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB im Bereich der Internetkriminalität wohl zunehmend an Bedeutung gewinnen.