Revision gegen Freispruch ist unzulässig
Sieben Jahre war Gustl Mollath wohl zu Unrecht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Im Jahr 2013 gelang ihm die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, an dessen Ende er schließlich freigesprochen wurde. Doch war das Landgericht Regensburg weiterhin davon überzeugt, dass Mollath eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte. Das Gericht konnte sich nur nicht von der Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugen, sodass der Freispruch aus rechtlichen Gründen (§ 20 StGB) erfolgte.
Mollath gab sich aber mit dem vom Landgericht erneut festgestellten Sachverhalt nicht zufrieden und legte gegen das aus seiner Sicht immer noch fehlerhafte Urteil Revision ein. Daraus ergab sich die spannende Frage: Geht das? Kann man Revision gegen einen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren einlegen? Der Bundesgerichtshof hat das in seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 56/15 verneint und die Revision des Gustl Mollath als unzulässig verworfen – allerdings mangels Beschwer.
Der BGH machte in seiner Begründung deutlich, dass die Revision gegen ein Urteil grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Angeklagte durch den Urteilstenor beschwert ist. Dies ist aufgrund des Freispruchs hier nicht der Fall, denn ein günstigeres Ergebnis als einen Freispruch kann man nicht erreichen. Ob sich der Angeklagte durch die Urteilsgründe dennoch beschwert sieht, kann insofern keine Rolle spielen. Denn lautet die Entscheidung des Gerichts auf „Freispruch“, so ist im konkreten Fall das Nichtbestehen eines staatlichen Strafanspruchs festgestellt und die Aufgabe der Strafrechtspflege somit erreicht. Der Angeklagte hat nach Auffassung des BGH keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden.
Selbst wenn die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen für den aus rechtlichen Gründen freigesprochenen Angeklagten ungünstig erscheinen, so hat er dies letztlich hinzunehmen. Diesbezüglich stellt der BGH noch einmal klar, dass gerade die Beurteilung der Schuldfähigkeit erst recht genaue Feststellungen zum Tatgeschehen erfordert.
Auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz aus verfassungsrechtlichen Gründen lehnt der BGH für den vorliegenden Fall ab. Es seien keine derartig belastenden Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts zu erkennen, die den Angeklagten in unerträglicher Weise in seinen Grundrechten verletzen würden. Ebenso sieht der BGH die Unzulässigkeit der Revision auch nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere weil hier ein Freispruch aus (nur) rechtlichen Gründen vorliegt, die Urteilsgründe also durchaus die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten enthalten können, ohne gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK zu verstoßen.
Angesichts dieser auf über zehn Seiten des Beschlusses dargelegten Gründe der Unzulässigkeit der Revision, erscheint es schon fast etwas provokant, wenn der BGH abschließend klarstellt: „All dies unbeschadet wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.“
mmh, das Gegenteil zu behaupten und „Antwort BGH“ drüber zu schreiben, ist aber auch kein Argument.
Antwort BGH: Auch mittelbare Folgen des Verfahrens,
etwa der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Registereintrag
oder Verwaltungsangelegenheiten, begründen keine Beschwer, die zur Zulässigkeit der Revision führt.
Zu sagen, es würde keine Beschwer vorliegen, greift zu kurz. Nach § 11 BZRG gibt es einen Eintrag im Bundeszentralregister.