Richterliche Überzeugungsbildung nach Schluss der Beweisaufnahme?
Der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung ist einer der bedeutsamsten Grundsätze in der Strafprozessordnung, vor allem für den Angeklagten und das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsstaatlichkeit unserer Strafverfahren. Dieser Grundsatz ist in § 261 StPO geregelt und normiert, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden soll. Dieser Grundsatz stellt zwei eng miteinander verknüpfte Aspekte im Strafverfahren sicher: Zum einen sollen alle Verfahrensbeteiligten sich zu den Aspekten äußern können, die Gegenstand der Urteilsfindung werden. Vor allem der Angeklagte hat durch § 261 StPO auch das Recht auf rechtliches Gehör. Zum anderen soll das Gericht nur die Informationen zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung machen, die vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich in der Verhandlung vorgetragen wurden. Äußere Einflüsse dürfen für das Gericht keine Rolle spielen, solange sie nicht in das Verfahren eingebracht wurden.
In einem aktuellen Beschluss vom 21. Januar 2016 – 2 StR 433/16 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung auseinandergesetzt und ein Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wegen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In den schriftlichen Urteilsgründen wurde jedoch deutlich, dass sich das Landgericht bei der Urteilsfindung auf Aspekte gestützt hatte, die erst nachträglich gewonnen worden sind. So wurde das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zu der Aussagefähigkeit der Geschädigten, wörtlich in die Urteilsbegründung übernommen, obwohl es auf den 29. Juni 2015 datiert war und das Urteil schon am 25. Mai verkündet wurde. Damit stand für den BGH fest, dass das Sachverständigengutachten weder durch Verlesung noch im Wege des Vorhalts an den Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnte.
Dass die Annahme der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten in den schriftlichen Urteilsgründen auch auf Erkenntnisse gestützt wurde, die erst nachträglich und nicht im Verfahren gewonnen wurden, rügte der BGH als einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung aus § 261 StPO und hob das Urteil mit seinen Feststellungen auf. Dazu führte er aus, dass ein Verfahren, in dem sich der Angeklagte dem erkennenden Gericht nicht abschließend zu allen in der Urteilsfindung berücksichtigten Tatsachen äußern konnte, nicht nur gegen § 261 StPO, sondern auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt. Damit dürfen Erkenntnisse, die während oder nach der Urteilsverkündung erlangt wurden, nicht zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden. Andernfalls würde das Gericht außerdem Gefahr laufen, eine nachträglich erkannte Lücke in der Beweiswürdigung durch Erkenntnisse, die nach Abschluss der Hauptverhandlung gewonnen wurden, zu schließen.