Roter Punkt auf dem Handy-Display kann Ordnungswidrigkeit darstellen
Mit Beschluss vom 14. August 2019 – 3 Ws (B) 273/19, 162 Ss 112/19 – hat sich das Kammergericht zu möglichen „Handyverstößen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und zu den Anforderungen an die entsprechenden Urteilsfeststellungen geäußert. Gegen den betroffenen Autofahrer war ein Bußgeld verhängt worden, weil er während der Fahrt sein Handy „mit der rechten Hand vor seinem Oberkörper hielt, wobei ihm das leuchtende Display, welches einen roten Punkt zeigte, zugewandt war.“
Das Kammergericht hielt diese Feststellungen für ausreichend, um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO annehmen zu können. Dabei führt das Kammergericht unter Bezugnahme auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen zunächst aus, unter welchen Umständen ein solcher „Handyverstoß“ regelmäßig vorliegen soll. Dabei sei noch nicht ausreichend, wenn man ein elektronisches Gerät bloß aufnimmt oder hält. Vielmehr müsse auch eine gewisse Benutzung des Gerätes vorliegen, die aber keine Verbindung zum Mobilfunknetz voraussetze. Schon ein Blick auf die digitale Handy-Uhr oder die Betätigung einer sonstigen Taste zur Funktionsprüfung sei für eine Bedienung ausreichend.
Weil das Display des Betroffenen einen roten Punkt anzeigte, sei davon auszugehen, dass er jemanden anrufen wollte, also ein Kommunikationsvorgang unmittelbar vorbereitet habe. Auch dies sei für die Annahme eines Handyverstoßes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ausreichend. In diesem Zusammenhang bedürfe es weder „der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret benutzt worden ist“ noch sei „die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich […]“.