Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten – Sprengung eines Geldautomaten
In den letzten Jahren wurde es zunehmend beliebter, Geld- oder auch Fahrkartenautomaten zu sprengen, um so an den Inhalt der Automaten zu kommen: das ganz große Geld. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg über einen solchen Fall zu entscheiden. Aufhänger war allerdings nicht der einschlägige Tatbestand des § 308 StGB, sondern pures Strafrecht des Allgemeinen Teils, nämlich der Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten.
Der Angeklagte und sein gesondert verfolgter Kompagnon hatten den Plan gefasst, einen Geldautomaten zu sprengen und sich das erbeutete Geld hälftig zu teilen. Nachdem der Kompagnon das Sprenggerät gebaut hatte, machten sich die beiden auf den Weg zum Tatort. Da sie das Sprenggerät aufgrund seines Gewichts nicht einfach aus der Wohnung tragen konnten, mussten sie es vorher auseinander und dann wieder zusammenbauen. Auf dem Weg zum Tatort brach dann ein Bolzen des Bollerwagens, der zum Transport des Geräts benutzt wurde. Eine Gasflasche löste sich, es entstand eine kurze Panik und die beiden Männer liefen weg. Zurück kehrte nur der Kompagnon des Angeklagten und reparierte den Bollerwagen, um den Plan doch noch in die Tat umzusetzen. Als er die Bank betreten wollte, tauchte der Angeklagte wieder auf und redete auf seinen Kompagnon ein, er solle das jetzt lassen, da es zu gefährlich sei und man es lieber zu einem anderen Zeitpunkt machen solle. Dieser ließ sich jedoch nicht abhalten und leitete die Sprengung ein, wodurch es zu einer Explosion kam. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden von 100.000 €. Der Geldautomat selbst hielt der Sprengung stand.
Der Angeklagte trug zu seiner Verteidigung vor, vom Versuch des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zurückgetreten zu sein. Der einschlägige Paragraph wäre hier § 24 Abs. 2 StGB, der den Rücktritt bei mehreren Beteiligten wie folgt regelt:
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Liest man den Paragraphen genau, so kann man zwischen drei Varianten des Rücktritts bei mehreren Beteiligten unterscheiden.
§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB regelt den Fall, in dem die Tat nicht vollendet wird. Um in den Genuss der Straffreiheit zu kommen, muss die Nichtvollendung zumindest auch auf die freiwilligen Rücktrittsbemühungen des Beteiligten zurückzuführen sein. Ausreichend kann hier ein Unterlassen des Tatbeitrags zumindest dann sein, wenn der Tatbeitrag für das Gelingen der Tat erforderlich war. Diese Variante war im vorliegenden Fall jedoch von vorneherein nicht einschlägig, da es zu einer Explosion kam, die einen Sachschaden von nicht unbedeutendem Wert verursachte.
Bei den Rücktrittsvarianten des § 24 Abs. 2 S. 2 StGB reicht ein bloßes Unterlassen oder die einfache Abstandnahme von der Tat hingegen nicht aus. Hier muss der Beteiligte aktiv auf das Ausbleiben der Vollendung der Tat hinwirken. Der Unterschied zwischen den beiden Alternativen des § 24 Abs. 2 S. 2 StGB liegt darin, dass bei der 1. Alternative die Tat ohne Zutun des Beteiligten nicht vollendet wird, während es in der 2. Alternative zur Vollendung der Tat kommt. Hier muss sich der Beteiligte freiwillig und ernsthaft bemüht haben, die Vollendung der Tat zu verhindern. Dies wird jedoch nur angenommen, wenn der Beteiligte seinen Tatbeitrag zurücknehmen kann. Wirkt sein Tatbeitrag hingegen fort, so kommt für ihn ein Rücktritt nicht in Betracht. Und genau in diese Kategorie stufte das OLG Oldenburg den Fall ein. Zwar hatte der Angeklagte versucht, seinen Kompagnon zu überreden, die Sprengung des Geldautomaten aufzugeben. Allerdings hatte er das Sprengstoffgerät vorher auseinandergebaut, die Einzelteile getragen und das Gerät dann wieder zusammengebaut. Diese Tatbeiträge konnte er nicht mehr zurücknehmen. Sie wirkten bis zur Vollendung der Tat fort. Dies ändert nach Ansicht des Gerichts auch der nicht erfolgreiche Versuch des Angeklagten, die Tatausführung im letzten Moment zu verhindern, nicht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg