sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Besonders am Anfang seiner juristischen Ausbildung stellt sich immer wieder die Frage, welches Gericht im Strafrecht sachlich eigentlich zuständig ist.
Die Strafgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit – in Abgrenzung z.B. zu den Verwaltungs- und Sozialgerichten.
Zuständig kann das Amtsgericht (AG), in Berlin ausschließlich das AG Tiergarten, das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OVG), welches in Berlin Kammergericht (KG) heißt, und der Bundesgerichtshof (BGH) sein. Das Amtsgericht unterteilt sich dann wieder in den Strafrichter und das Schöffengericht. Bei dem Landgericht gibt es die kleine und große Strafkammer. Die große Strafkammer kann auch als Schwurgericht tagen.
Dies klingt zunächst kompliziert. Bei genauerer Betrachtung ist es dann aber nicht mehr schwierig.
Welches Gericht nun schließlich zuständig ist, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
In § 24 GVG wird bestimmt, in welcher Situation das Amtsgericht zuständig ist. In den §§ 73 ff GVG, inbesondere § 74 GVG wird aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen das Landgericht zuständig ist. Die § 120 ff. GVG bestimmen die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte – zur Erinnerung: in Berlin KG. Die Zuständigkeit des BGH ergibt sich aus § 135 GVG.
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