Sachsen will Störsender in Untersuchungshaftanstalten einführen
Wer erinnert sich nicht an das Mobilfunkverhinderungsgesetz aus dem Jahr 2009, mit dem Berlin seinen Justizvollzugsanstalten erlaubt hat, technische Geräte und Systeme zu betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (sog. Mobilfunkblocker). Die Blocker kamen bekanntlich nicht, das Gesetz blieb.
Die Argumente der Befürworter von Störsendern sind bekannt: Da man über das Telio-System legal telefonieren darf, dürften illegale Handys zumeist für illegale Telefonate und nicht für den Schnack mit der Mama genutzt werden. Insbesondere kann man mit – zumal unüberwachten Handys – die Drogenüberwürfe koordinieren, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellen. Denkbar sind auch Verdunkelungsversuche bzgl. der einem selbst vorgeworfenen Straftat.
Die Gegner erinnern demgegenüber an die Unschuldsvermutung, die sehr sehr hohen Kosten der Telio-Nutzung und den Angleichungsgrundsatz: Wenn in der freien Welt alle Netflix gucken, sollte der als unschuldig geltende, im Extremfall 23h/Tag im Haftraum auf das Verfahren wartende Untersuchungsgefangene nicht nur auf das normale Fernsehprogramm angewiesen sein, zumal die Auswahl der Kanäle in der Heimatsprache im besten Fall klein ist.
Unsere Lieblingsfrage aus dem Interview:
Herr Gemkow, wo würden Sie Ihr Handy verstecken, damit es niemand findet?
Die Antwort gibt es unter diesem Link.