Schlagen mit gestohlenem Tiefkühlfisch ist Verbrechen
In Münster hat ein Ladendieb Tiefkühlfisch gestohlen. Zunächst hatte er den Fisch in seinen Rucksack gesteckt und dann an der Kasse nur eine Flasche Saft bezahlt. Bereits durch das Einstecken in den Rucksack war der Ladendiebstahl vollendet. Als der Mann vom Ladendetektiv angesprochen wurde, schlug er diesen mit dem Rucksack, in dem sich der Tiefkühlfisch befand. Dabei wurden der Ladendetektiv und noch ein weiterer Mitarbeiter verletzt.
Indem der Ladendieb seine Beute mit Gewalt verteidigte, hat er ein Verbrechen begangen, nämlich einen räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB. Dieser unterscheidet sich vom „normalen“ Diebstahl dahingehend, dass jemand „bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“.
Hätte der Mann den Tiefkühlfisch einfach mitgenommen und wäre davongerannt, wären die strafrechtlichen Konsequenzen wohl überschaubar geblieben, zumal es sich bei der entwendeten Menge an Tiefkühlfisch sicherlich noch um einen Diebstahl geringwertiger Sachen im Sinne des § 248a StGB gehandelt hätte. Möglicherweise wäre das Verfahren dann sogar eingestellt worden.
Weil er aber mit dem gestohlenen Tiefkühlfisch um sich schlug, droht dem Mann nun eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Vielleicht ein Grund für ihn, Vegetarier zu werden.
Ja Stevie, Sie haben natürlich Recht, ich hatte vom Tobias wohl nur den ersten Satz gelesen.
mea culpa
@ Wolf Steffens: Bei dem Rucksack handelt es sich (ebenso wie bei dem von Ihnen zitierten „beschuhten Fuß“) NICHT um eine Waffe. Waffen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 sind jene Gegenstände, die zur Verletzung oder Tötung von Menschen bestimmt sind. Dies dürfte bei einem Tiefkühlprodukt, auch wenn in einem Rucksack befindlich, nicht anzunehmen sein.
Hier ist vielmehr die 2. Alternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2, nämlich das gefährliche Werkzeug, einschlägig. Auch wenn es für die Laien keinen Unterschied macht, ein Jurist arbeitet genau. Daher sind die Ausführungen von Tobias Kreher zutreffend !
Ich empfehle Ihnen herzlichst die Lektüre eines Standardkommentars zum StGB, zB den von RiBGH Thomas Fischer. Da werden Sie geholfen.
@Tobias: „Selbst ein Schwertfisch würde wohl nicht als Waffe i.S.d. § 224 StGB anerkannt werden“
Falsch. Tritt jemand mit einem Schuh, ist Das m.W. regelmäßig deshalb eine gefährliche KV. Grund: Schlimmere Wirkung als mit dem nackten Fuß, also wie mit einer Waffe.
Selbst ein Schwertfisch würde wohl nicht als Waffe i.S.d. § 224 StGB anerkannt werden 😉 Aber den gefüllten Rucksack zumindest als gefährliches Werkzeug zu betrachten, ist sicherlich vertretbar.
Zunächst hatte ich gestutzt: Ist doch „nur “ eine gefährliche Körperverletzung 224 StGB, mit dem Fisch als Waffe, also ein Vergehen: Minimum 6 Monate.
Aber da hier Diebesgut verteidigt wird, liegt ein Raub vor, bzw genauer: Räuberischer Diebstahl, Minimum 1 Jahr.
Vegetarier essen auch Fisch 😉