„Schmierestehen“ vorzeitig abgebrochen – keine Strafbarkeit wegen Beihilfe
Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Allerdings muss auch beim Schmierestehen genau geprüft werden, ob dadurch die Straftat tatsächlich gefördert wurde. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18.
In dem vom BGH zu verhandelnden Fall wurde der Angeklagte von einem Bekannten gefragt, ob er einen Überfall auf den Geschädigten absichern könne. Der Freund des Angeklagten wollte den Geschädigten in dessen Wohnung überfallen und ihn unter Vorhalt eines Messers berauben oder erpressen. Der Angeklagte stimmte zu und begleitete seinen Bekannten gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Der Bekannte ging zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide zunächst eine Flasche Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Dies dauerte etwa eine Dreiviertelstunde. Der Angeklagte wartete vor der Tür des Mehrfamilienhauses auf seinen Bekannten. Nach einiger Zeit wurde er des Wartens jedoch überdrüssig. Er schrieb mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können. Dennoch führte er die Tat alsbald nach dem Verlassen des Angeklagten durch.
Das Landgericht Stuttgart nahm an, dass der Angeklagte die Tat seines Bekannten durch das zeitweise Bereitstehen vor dem Haus des Geschädigten gefördert habe und verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten auf, da er in dem Verhalten des Angeklagten keine Beihilfehandlung erkennen konnte. Insbesondere teilte der BGH die Ansicht des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe durch das Positionieren vor dem Haus seinem Bekannten im Vorbereitungsstadium der Haupttat ein erhöhtes Sicherheitsgefühl verschafft, das dieser zum längeren Sondieren der Lage benutzt habe.
Darüber hinaus führte der BGH entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat ohne einen fördernden Tatbeitrag nicht zur Annahme von Beihilfe ausreicht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.