Schütteln eines Säuglings führt zu Körperverletzung
Voraussetzung für die Körperverletzung nach § 223 StGB ist der Vorsatz. Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln. Dafür reicht der Eventualvorsatz, auch bedingter Vorsatz genannt, aus.
Dieser ist dann zu bejahen, wenn der Täter den Taterfolg zumindest für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt.
In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 209/ 20) damit auseinandersetzen, wie der bedingte Vorsatz in Bezug auf den Umgang mit Säuglingen auszulegen ist.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Angeklagte seinen Säugling, als dieser schrie, aus Verärgerung am Becken gepackt und hochgerissen. In Folge dieser Bewegung knallte der Säugling mit dem Kopf auf die Schulter des Angeklagten. Das führte bei dem Baby zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit irreversiblen Gesundheitsschäden. Danach sagte der Angeklagte aus, dass ihm nicht klar war, dass das ruckartige Hochheben des Säuglings zu Hirnverletzungen führen kann.
Aufgrund fehlenden Vorsatzes wurde der Angeklagte vom Landgericht anschließend nicht wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB verurteilt. Die anschließende Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte jedoch Erfolg.
Es ist allgemeiner Auffassung des BGH bekannt, dass ruckartige Bewegungen bei Säuglingen zu gesundheitlichen Schäden führen können, da diese deutlich fragiler sind, als erwachsene Menschen. Besonders gefährlich ist es, Säuglinge bei diesen ruckartigen Bewegungen nicht am Kopf zu stützen, wie es vorliegend der Fall war.
Außerdem wurde der Angeklagte vorab darauf hingewiesen, den Kopf des Babys zu stützen. Somit müsste ihm klar gewesen sein müssen, dass ein ruckartiges Hochheben des Säuglings schwerwiegende Folgen haben kann.
Daher liegt nach Auffassung des BGH keine Körperverletzung vor.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg