„Schwerer“ Diebstahl bedeutet nicht „schwieriger“ Diebstahl
Die juristische Fachsprache zu verstehen, ist für den Laien mitunter nicht ganz einfach. Dabei ist die präzise Verwendung der deutschen Sprache für die Lösung der meisten Rechtsprobleme entscheidend. Vor allem im Strafrecht spielt der Wortlaut regelmäßig auch die größte Rolle bei der Auslegung von Gesetzen.
Dass bereits kleine Abweichungen in der Wortwahl große Unterschiede machen können, zeigt ein Fall, der sich bei der Polizei in Aachen zugetragen hat. Dort erstattete ein älterer Herr Anzeige, weil ihm sein Fahrrad gestohlen wurde – zunächst also ein einfacher Diebstahl gem. § 242 StGB. Der Polizist wollte dann noch einige Details von dem Anzeigenerstatter erfahren. Dabei entwickelte sich laut Pressemitteilung der Polizei das folgende Gespräch:
Auf die Frage des Beamten, ob es denn abgeschlossen war, die Antwort: „Selbstverständlich. Mit einem guten Schloss!“ Der Bemerkung des Kollegen, dass es dann laut Strafgesetzbuch ein schwerer Diebstahl sei, entgegnete der Senior. „Ne, so schwer war es bestimmt nicht. Die sind doch heute leicht zu knacken.“
Auch wenn diese Antwort nicht falsch ist, trifft sie doch nicht ganz den Punkt der Frage. Denn eigentlich wollte der Polizist herausfinden, ob besondere Umstände vorliegen, die den einfachen Diebstahl zu einem „besonders schweren Fall des Diebstahls“ gem. § 243 StGB werden lassen, der die Anwendung eines erhöhten Strafrahmens rechtfertigt. Ein solcher liegt nämlich regelmäßig vor, wenn die gestohlene Sache durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB). Ein Fahrradschloss zählt zu den besonderen Schutzvorrichtungen. Wird also das Schloss geknackt und das Fahrrad gestohlen, liegt ein Fall des § 243 StGB vor, der oft auch als „schwerer Diebstahl“ bezeichnet wird. Ob dem Täter die Wegnahme tatsächlich auch schwer fiel, spielt dabei keine Rolle.