Selbstmord in Untersuchungshaft
Laut Bericht der Berliner-Zeitung hat sich der Heranwachsende Mathias L., welcher die Internetplattform Studie VZ erpressen wollte, in der Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Plötzensee in Berlin erhängt. Laut Bericht der Berliner Zeitung soll der Haftbefehl wegen „Schwere der Straftat“ und vermutlich wegen Fluchtgefahr erlassen worden sein. Ein Blick ins Gesetz hätte gereicht, zu erkennen, dass die Schwere der Straftat kein Haftgrund im Sinne von § 112 StPO ist. Hier wird lediglich die Flucht, Fluchtgefahr und die Verdunklungsgefahr aufgeführt.
Die Schwere der Schuld ist nur bei der Frage relevant, ob Fluchgefahr zu bejahen ist. Die Rechtsprechung drückt es verkürzt so aus: Um so schwerer die Schuld um so höher die Strafe, um so höher die Strafe um so wahrscheinlicher, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen wird. Trotzdem darf die Straferwartung nicht das alleinige Kriterium sein. Es müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Gerichte nehmen häufig die obergerichtlichen Vorgaben nicht so genau.
Auch im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Untersuchungshaft erforderlich gewesen ist. Der geständige Mathias L war nicht vorbestraft. In Übereinstimmung mit der BZ gehe ich davon aus, dass Mathias L, selbst bei Anwendung des Erwachsenstrafrechts, zu einer Geldstrafe, maximal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden wäre. Fluchtgefahr ist dann schwerlich zu erkennen.
Danke für den Hinweis!
In Bezug auf die Vorstrafen hatte ich mich anscheinend getäuscht. Persönlich gehe ich aber davon aus, dass man vorliegend Jugendstrafrecht hätte anwenden müssen, da das Nachtatverhalten von Mathias L darauf hindeut, dass er nicht der professionelle Kriminelle gewesen ist, sondern eher noch wie ein Jugendlicher gehandelt hat. Mathias L hat sich offenbar nach der Tat mit seinem Verhalten öffentlich in Foren gebrüstet. Es ging ihm anscheinend mehr um die Anerkennung von anderen, als tatsächlich um den erpressten Betrag.
Sollten es die Vorstrafen aufgrund der Anzahl und der Schwere zulassen, halte ich hier eine andere Sanktion als eine unbedingte Freiheitsstrafe für vertretbar und deshalb den Haftbefehl für falsch.
Ganz sicher?