Sexuelle Selbstbestimmung – Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen
Wer als Person über 21 Jahren eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft.
Das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB gegenüber dem Täter ergibt sich nicht schon allein aus dem Umstand, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung im Einzelfall.
In seinem Beschluss vom 18. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 422/19) mit der Frage befassen, wann das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dem Täter gegenüber vorliegt.
Im hiesigen Fall war der Angeklagte mit der Familie des Jugendlichen befreundet. Der Jugendliche hatte mit 13 Jahren erste sexuelle Erfahrungen gemacht. Nachdem es zu keinen Treffen innerhalb der Familie mehr gekommen war, an denen der Angeklagte und der Jugendliche teilgenommen hatten, nahm der Jugendliche Kontakt zu dem Angeklagten auf. Der Jugendliche hatte Interesse an sexuellen Erfahrungen und empfand den Angeklagten in Bezug hierauf als „interessant“. Die sich anschließende Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Jugendlichen war sexuell motiviert. Eine Liebesbeziehung bestand zu keinem Zeitpunkt.
Im Verlauf weniger Monate kam es sodann zu mehreren Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Jugendlichen, die der Vornahme sexueller Handlungen dienten. Im ersten Fall trafen sich der Angeklagte und der Jugendliche in einem Hallenbad. Nachdem der Jugendliche Bedenken des Angeklagten zerstreut hatte, begaben sich beide in eine Umkleidekabine und führten unter anderem wechselseitig den Oralverkehr aus. Dabei hatte sich der Jugendliche zeitlich noch vor dem Angeklagten entkleidet.
Es fanden noch zwei Treffen in dem Schwimmbad statt, bei denen es jeweils zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Jugendlichen kam. Bei einem weiteren Treffen auf einem Parkplatz vollzogen beide im Pkw des Angeklagten wechselseitig den Oralverkehr. Zuvor hatte der Jugendliche dem Angeklagten eine geeignete Parkposition für sein Fahrzeug gezeigt.
In allen Fällen nahm der Angeklagte zumindest in Kauf, dass der Jugendliche nur aus Unreife und seiner fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die sexuellen Handlungen ausführte und an sich vornehmen ließ, und nutzte dies zur Tatbegehung aus.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an einem Jugendlichen. Allerdings sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten.
Dies sei dann zweifelhaft, wenn das jugendliche Opfer – etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder durch ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt – einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter könne im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich – durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient.
Die Art und Weise, wie der Jugendliche im vorliegenden Fall die Beziehung zu dem Angeklagten angebahnt hat, und sein bestimmendes Auftreten bei den sexuellen Kontakten, würde sich nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Unreife oder Unkenntnis im Umgang mit der eigenen Sexualität deuten lassen. Für ein „Machtgefälle“ zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten, das es dem Jugendlichen erschwert haben könnte, seine sexuellen Interessen durchzusetzen, fehlt angesichts seiner Dominanz bei der Konstellierung und der Durchführung der Treffen mit dem Angeklagten jeglicher Anhaltspunkt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg