Sexueller Missbrauch als Vaterersatz – Die Erheblichkeitsschwelle vom § 184h Nr. 1 StGB
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist im § 174 StGB geregelt. Möglich ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Doch wer ist eigentlich ein Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?
Zum einen muss die Person je nach Variante des § 174 StGB unter 18 bzw. unter 16 Jahre alt sein. Außerdem muss zwischen dem Täter und dieser Person ein Obhutsverhältnis bestehen. Dieses liegt vor, wenn das Opfer der Person zur Erziehung anvertraut wurde, aber auch in einem Ausbildungsverhältnis ist ein Obhutsverhältnis gegeben.
Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 271/23) befasste sich in seinem Beschluss vom 24. August 2023 mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Der Angeklagte hielt mit dem Auto auf einem Rastplatz an, um an der Nebenklägerin, für die er eine Art Vaterersatz war, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er berührte den Oberschenkel der Geschädigten, öffnete seinen Gürtel und versuchte anschließend mit seiner Hand in die Hose der Nebenklägerin zu fassen. Diese lehnte das ab. Aufgrund vorbeifahrender Autos, hörte der Angeklagte mit den Handlungen auf. Das Landgericht Bonn sah darin einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Laut Bundesgerichtshof überschreiten die Handlungen jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB, der sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes definiert. Erheblich sind demnach Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Jedenfalls erfüllen die Handlungen des Angeklagten aber den Tatbestand eines versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, sodass der Senat den Schuldspruch änderte.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg