Sitzordnung in deutschen Strafverfahren – kein Recht des Angeklagten auf eine frontale Sicht auf die Hauptbelastungszeugin
Gastbeitrag von Rechtsanwältin Vanessa Gölzer
Die Ausgestaltung der Sitzordnung in deutschen Strafverfahren ist für die Person auf der Anklagebank nicht besonders vorteilhaft. Während die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Zeugen von vorne sehen und dadurch auch deren Mimik und Gestik genau wahrnehmen können, haben Angeklagte oft nur einen eingeschränkten, seitlichen Blick auf die vernommenen Zeugen. Sind in dem Verfahren mehrere Personen angeklagt oder besteht eine räumliche Trennung der Anklagebank, kann es sogar passieren, dass die Zeugen von der Anklagebank aus lediglich von schräg hinten gesehen werden können.
Diese Sitzordnung ist für Angeklagte besonders fatal, wenn sie falsch belastet werden und es sich um eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation handelt, in der keine weiteren Beweismittel vorhanden sind. Denn in diesen Fällen ist es der angeklagten Person nicht möglich, die Mimik und Gestik der Zeugen zu sehen und das Gericht auf Anzeichen für eine Falschaussage aufmerksam zu machen. Sie muss sich darauf verlassen, dass das Gericht die Anzeichen für eine Falschaussage erkennt und verwertet.
Während die Sitzordnung aus Strafverteidigungssicht ein großes Dilemma darstellt, sieht sich der Bundesgerichtshof (BGH) vor allem aus praktischen Gründen gehindert, die Rechte von Beschuldigten bezüglich der Sitzordnung im Gericht zu stärken. So hat der BGH erst kürzlich mit seinem Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 228/18 entschieden, dass ein Angeklagter kein Recht darauf hat, die Sitzordnung dergestalt zu ändern, dass er das Gesicht der Zeugin ununterbrochen sehen kann.
Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung vor dem Landgericht Berlin. Am zweiten Verhandlungstag der 45-tägigen Hauptverhandlung wurde damit begonnen, die zentrale Belastungszeugin zu vernehmen. Da der Angeklagte diese nur von der Seite sehen konnte, beantragte er über seinen Verteidiger „die Sitzordnung dergestalt zu ändern, dass er das Gesicht der Zeugin ununterbrochen sehen kann bzw. dass die Zeugin den Platz mit der Nebenklägerin tauscht“. Das Gericht lehnte dieses Begehren des Angeklagten ab und verwies darauf, dass es bei den konkreten Gegebenheiten des Sitzungssaales und den daraus folgenden Sichteinschränkungen für den Angeklagten genüge, wenn ihm der Verteidiger die Kenntnis der relevanten Mimik vermitteln würde.
Nachdem der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, legte er Revision gegen das Urteil ein und machte unter anderem die unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 6 StPO geltend. Der BGH sah jedoch durch die Sitzordnung die Verteidigung des Angeklagten nicht unzulässig beschränkt und machte in seiner Revision grundsätzliche Ausführungen zur Sichtbarkeit von Zeugen in einer Gerichtsverhandlung.
Nach Ansicht des BGH kommt es in erster Hinsicht darauf an, dass das den Urteilsspruch verantwortenden Gericht den Zeugen so gut sehen kann, wie dies unter Aufklärungsgesichtspunkten notwendig ist. Erst danach sei den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit dies im Rahmen der baulichen Gegebenheiten möglich und mit der Sicherheit und Ordnung im Hauptverhandlungssaal vereinbar sei, die optische Teilhabe an der Zeugenvernehmung zu gewähren. Zur Wahrung der Teilhaberechte des Angeklagten reiche es aus, einem Verteidiger eine weitergehende Sicht auf den Zeugen zu ermöglichen.
Darüber hinaus verstößt es nach Ansicht des BGH auch nicht gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, wenn lediglich sein Verteidiger eine weitergehende Sicht auf den Zeugen hat. Denn das Konfrontationsrecht gewähre dem Angeklagten grundsätzlich nur eine Erörterung aller ihn belastenden Beweismittel in einer öffentlichen Verhandlung und in seiner Anwesenheit. Das Recht des Angeklagten, Fragen zu stellen und Belastungszeugen zu befragen, werde aber durch die fehlende frontale Sicht auf einen Zeugen nicht eingeschränkt. Dies gelte gerade bei umfangreichen Verfahren, bei denen es schon aufgrund der baulichen Verhältnisse des Gerichtssaales nicht möglich sei, allen Angeklagten und Verfahrensbeteiligten einen Blick auf das Gesicht eines Zeugen während dessen Vernehmung zu ermöglichen.
Demnach kann die eingeschränkte Sicht des Angeklagten die Verteidigung nicht unzulässig beschränken. Der BGH weist in seiner Entscheidung jedoch noch auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz hin. Wird nämlich die Sicht der Verteidigung auf den Zeugen gravierend behindert und wird dies seitens der Verteidigung beanstandet, darf sich das Gericht in seinem Urteil nicht auf Beurteilungen in Mimik und Gestik stützen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten davon Mitteilung gemacht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Zusammengefasst hat also nicht der Angeklagte, aber wohl sein Verteidiger das Recht, vernommene Zeugen ohne Einschränkung zu sehen. Die Argumentation des BGH führt dazu, dass in Hauptverhandlungsälen, in denen Angeklagte aus baulichen Gründen nur eine eingeschränkte Sicht auf Zeugen haben, ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Das Gericht muss in diesen Fällen eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger beiordnen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.
Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin