Steinbrück wird nicht erpresst
In der letzten Phase des Wahlkampfes sorgt ein Unbekannter noch einmal für Aufregung. „Steinbrück wird erpresst“, titeln die Zeitungen. Aus strafrechtlicher Sicht liegt jedoch keine Erpressung vor.
Vielmehr handelt es sich um eine Nötigung.
In einem Brief an Steinbrücks Ehefrau fordert der Unbekannte den Rückzug Peer Steinbrücks und die Niederlegung dessen Kanzlerkandidatur bis zum 10. September. Er droht damit, unangenehme Informationen zu veröffentlichen, falls Steinbrück der Forderung nicht nachkommt. Der Unbekannte behauptet, die Familie Steinbrück habe vor 14 Jahren eine philippinische Putzhilfe bei sich schwarz beschäftigt.
Steinbrück weist die Vorwürfe zurück und hat bereits Strafanzeige bei der Polizei erstattet.
In dem Brief ist keine strafrechtliche Erpressung zu sehen.
Merkmale einer Erpressung (§ 253 StGB) sind das Anwenden von Gewalt oder das Drohen mit einem empfindlichen Übel, wodurch das Vermögen des Erpressten geschädigt und der Erpresser bereichert wird.
Der tatbestandliche Erfolg der Erpressung ist also ein Vermögensschaden. Der sogenannte Steinbrück-Erpresser fordert jedoch kein Geld, sondern die Niederlegung der Kanzlerkandidatur.
Deshalb handelt es sich hier (nur) um eine Nötigung (§ 240). Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Unbekannte fordert den Rückzug Steinbrücks als Kanzlerkandidat. Der angedrohte öffentliche Vorwurf, Steinbrück habe eine Putzhilfe schwarz beschäftigt, würde dessen Ansehen und Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit sicherlich stark beschädigen. Auch ein möglicher Wahlsieg Steinbrücks würde gefährdet oder zumindest stark beeinflusst. Zweifellos handelt es sich dabei um ein empfindliches Übel. In Zeiten des Wahlkampfes werden die Worte schärfer und der Umgang rauer, das ist normal. Eine politische Beeinflussung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel geht jedoch zu weit und ist demnach als verwerflich anzusehen.
Die Strafe für Nötigung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Erpressung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin