Stirb (jetzt nicht mehr) langsam!
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Studentin der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin
Grundsätzlich stellt jede Lebensverkürzung eines anderen ein strafbares Unrecht gemäß §§ 211 ff. StGB dar, wofür die Freiheitsstrafe mindestens fünf Jahre beträgt. Falls die Lebensverkürzung infolge eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Getöteten zur Tötung veranlasst wurde, greift die Privilegierungsvorschrift des § 216 StGB ein, nach welcher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen ist.
Aufgrund der medizinischen Fortschritte der letzten Jahrzehnte besteht jedoch die Möglichkeit, das Leben unheilbar kranker und schwer leidender Menschen zu verlängern. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie sein Recht auf ein würdiges Sterben bei der Frage nach der Strafbarkeit zu berücksichtigen sind.
Bisherige Rechtslage: passive, aktive und indirekte Sterbehilfe
In Deutschland wurde bislang anhand des Schwerpunktes des strafrechtlich relevanten Verhaltens unterschieden, ob die sog. Sterbehilfe durch Unterlassen oder aktives Tun herbeigeführt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung wird mangels Tatbestandsmäßigkeit die Straflosigkeit der sog. „passiven Sterbehilfe“ vertreten. Unter dem Begriff der passiven Sterbehilfe werden Konstellationen verstanden, in denen lebenserhaltende Maßnahmen, welche lediglich den natürlichen Vorgang des Sterbens hinausgezögert hätten, mit (mutmaßlicher) Einwilligung des dem Tode geweihten Patienten nicht (mehr) vorgenommen, also unterlassen. Eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB des behandelnden Arztes oder eines verwandten Dritten, die eine Pflicht zur Vornahme von Rettungshandlungen begründe, ist in einem solchen Fall aufgrund des Patientenwillen zu verneinen. Demzufolge wäre die Einstellung der künstlichen Ernährung, also das Unterlassen der objektiv gebotenen Handlung des Fütterns, eines unheilbar Kranken, im Wachkomma liegenden Patienten von einem Arzt, einem Verwandten oder einem Dritten zulässig.
Die „aktive Sterbehilfe“ im Sinne einer direkten und gezielten Lebensverkürzung, also durch aktives Tun, war bislang hingegen als vorsätzliches Tötungsdelikt strafbar, selbst wenn sie gemäß § 216 StGB auf einem ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Getöteten beruhte und allein aus Mitleid verübt wurde. Infolgedessen wäre das aktive Durchtrennen des Beatmungsschlauchs eines aufgrund eines Lungenversagens sterbenden Patienten unzulässig.
Allerdings ist die sog. „indirekte Sterbehilfe“ als Unterfall der aktiven Sterbehilfe nicht strafrechtlich sanktioniert. Hierbei handelt es sich um die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines unheilbar kranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzhandlung, die als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt. Beispielhaft sei die gezielte Schmerzbekämpfung bei einem unheilbar Kranken durch Gabe einer hohen Morphindosis genannt.
Teilweise wird die Strafbarkeit der indirekten Sterbehilfe aufgrund fehlender objektiver Zurechnung verneint, indem eine solche Lebensverkürzung entweder nicht vom Schutzzweck der Tötungsdelikte erfasst oder sozialadäquat sei. Nach herrschender Meinung gelangt man jedoch über § 34 StGB zur Straflosigkeit.
Ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB liegt vor, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Grundsätzlich darf mit dem Leben nicht abgewogen werden. Der BGH hat hier aber den Rückgriff auf § 34 StGB für zulässig erachtet, weil die in Würde und Schmerzfreiheit erfolgende Herbeiführung des Todes, der dem Patientenwillen entspricht, ein höherwertiges Rechtsgut sei als „die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen“. (BGHSt 46, 279)
Die bisherige Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen führte in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall. Beispielsweise wurde zum Teil in der Literatur das Abschalten eines Reanimators durch einen Arzt als Unterlassen beurteilt, durch Dritte hingegen als positives Tun. Es war deshalb häufig schwierig vorherzusehen, welche Rechtsfolge eine konkrete Behandlungsabbruchmaßnahme nach sich ziehen würde.
Neue Rechtslage:
Deswegen entschied der BGH in seinem Urteil v. 25.6.2010- 2 StR 454/09, dass, wenn ein Patient das Unterlassen einer Behandlung verlangen könne, dies gleichermaßen auch für die Beendigung einer nicht (mehr) gewollten Behandlung gelten müsse, gleich ob dies durch Unterlassen weiterer Behandlungsmaßnahmen oder durch aktives Tun umzusetzen sei. Der Art des Behandlungsabbruchs sei folglich keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beizumessen. Vielmehr sei die alte Unterscheidung lediglich zur dogmatischen Herleitung der Straflosigkeit von Relevanz. Die aktive Sterbehilfe müsse deswegen von der nach wie vor strafbaren Tötung auf Verlangen nach neuen Kriterien abgegrenzt werden.
Voraussetzungen der Straflosigkeit der aktiven Sterbehilfe:
Voraussetzung für die Straflosigkeit der aktiven Sterbehilfe sei nach Auffassung des BGH zunächst, dass
1) die betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt ist
2) die abgebrochene Maßnahme medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens erforderlich ist und
3) dass ein objektiver und subjektiver Zusammenhang des Abbruchs mit dieser medizinischen Behandlung besteht. Ferner müsse
4) eine Patientenverfügung oder eine sonstige ausdrückliche und ernstliche (ggf. mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gemäß § 1901a BGB ebenfalls vorliegen.
Bewertung
Inhaltlich ist diese bahnbrechende Entscheidung zu begrüßen, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt wird. Nichtsdestotrotz ist eine einheitliche dogmatische Herleitung der Straflosigkeit sämtlicher Fälle der zulässigen Sterbehilfe immer noch zu bemängeln. Dass eine Strafbarkeit der passiven Sterbehilfe bereits auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit ausscheidet, während die indirekten Sterbehilfe über den rechtfertigenden Notstand und die aktive Sterbehilfe über die Einwilligung zu lösen sind, erscheint weiterhin diskussionswürdig.
Sterbehilfe jenseits nationaler Grenzen
Innerhalb von Europa wird die Frage nach der Strafbarkeit der Sterbehilfe nicht einheitlich bewertet. In Frankreich sind beispielsweise infolge des Leonetti- Gesetzes vom 22. April 2005 die passive Sterbehilfe gemäß Art. L1111-10 und Art. L1111-13 CSP (französisches Gesundheitsgesetzbuch) und die indirekte Sterbehilfe gemäß Art. L1110-5 CSP straflos. Der Senat hat jedoch am 26. Januar 2011 einen Gesetzesentwurf zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe abgelehnt.
………………….Hallo!..Was haltet ihr von der aktiven Sterbehilfe? Es gibt auch wohl kaum ein Thema das ideologisch so verbramt ist wie die aktive Sterbehilfe und es stellt sich schon alleine die Frage wo aktive Sterbehilfe anfangt und die so genannte indirekte Sterbehilfe aufhort. Die Grenzen sind flieBend und man kann in den letzten Jahren feststellen dass sich in D neben der grundsatzlichen offiziellen Verbotsmeinung mehr und mehr die Grenzen in Richtung einer aktiven Sterbehilfe verschieben was am Begriff der indirekten Sterbehilfe deutlich wird den es noch gar nicht so lange gibt und der eigentlich nur ein weiteres Herausschieben der Grenzen markiert…Pro-Argumente sind fur mich insbesondere das hohe Gut der Privatautonomie die vor dem eigenen Sterben nicht halt machen darf.
Ich kenne mich zwar mit Recht nicht aus, finde aber den Beitrag sehr gut. Meines Erachtens werden die Fragen in der Zukunft noch stärkere Relevanz haben. Deshalb ist es insbesondere für Betroffene – zu denen wir alle irgendwann zählen können – gut, wenn darüber auch öffentlich gesprochen wird.