Strafbarkeit beim Entfernen des Simlocks
Nach einem Bericht des Magazins Stern hat das Amtsgericht Göttingen entschieden, dass das Entfernen der Bindung an einen bestimmten Mobilfunk-Anbieter (Simlock) eine Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB darstellen würde. Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei Ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.
Der Verteidiger soll argumentiert haben, dass es sich bei der Simlocksperre lediglich um eine Nutzungssperre, nicht aber um Daten im Sinne von § 269 StGB, handeln würde.
Sollte die Entscheidung in den Instanzgerichten bestätigt werden, wird sie sich wohl in vielen Klausuren wiederfinden.