Strafbarkeit durch Verschenken eines Altfahrzeuges
Das OLG Celle ist in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (32 Ss 113/09) der Auffassung, dass das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zwecke des Ausschlachtens den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB erfüllt. Der Strafsenat stellt darauf ab, dass jeder Fahrzeughalter gem. § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Wer hiergegen verstößt, verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.
Der Rechtsstreit wurde ans Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses klären könne, ob dem Angeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachzuweisen sei.
Das OLG hatte aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Sprungrevision gem. § 335 StPO mit dem Verfahren zu tun.