Strafbarkeit heimlicher Filmaufnahmen – die Norm der verbotenen Sexfilme
Das heimliche Aufzeichnen einer anderen Person in intimen Situationen gilt schon lange nicht mehr nur als Unsitte, sondern findet sich seit 2004 in einem eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) wieder. Seitdem müssen sich die Macher von heimlichen Sexfilmen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht nur dem Zivilrichter, sondern auch dem Strafrichter stellen, der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen kann.
Natürlich hat es zu § 201a StGB seit seinem Inkrafttreten eine Reihe von interessanten Entscheidungen gegeben. Vor allem aber zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), deren rechtliche Aspekte wir hier kurz darstellen wollen, haben in den letzten Monaten verstärkt mediale Aufmerksamkeit bekommen:
Die Filmaufnahmen eines Frauenarztes bei gynäkologischen Untersuchungen
Großes Aufsehen erregte die Verurteilung eines Frauenarztes unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen durch das Landgericht Frankenthal. Der Frauenarzt hatte über einem Zeitraum von drei Jahren im Behandlungszimmer seiner Praxis die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen fotografiert oder gefilmt, ohne dass für eine solche Dokumentation eine medizinische Notwendigkeit bestand.
In der Revision des Angeklagten bestätigte der BGH mit seinem Beschluss vom 26.02.2015 – 4 StR 328/14 das Urteil des Landgerichts und wies vor allem darauf hin, dass die Möglichkeit einer konkreten Individualisierung der betroffenen Personen auf den Bildaufnahmen für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Vielmehr erfasst § 201a StGB auch solche Bildaufnahmen, die aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können. Der BGH sah keinen Grund, den Eintritt des Taterfolgs davon abhängig zu machen, dass die Identifizierung der abgebildeten Person von Dritten anhand auch anderer bekannter Merkmale oder Besonderheiten vorgenommen werden kann.
Heimliche Sexfilme eines Lehrers von seinen Schülerinnen
Ein Vertrauenslehrer an einem Gymnasium wurde vom Landgericht Bremen unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Lehrer hatte mit einer 15- jährigen und einer 16-jährigen Schülerin eine Beziehung, in der er jeweils ohne Kenntnis der Mädchen einige sexuelle, einvernehmliche Handlungen in seiner Wohnung filmte.
Auch diese Revision wurde vom BGH mit Beschluss vom 22.06.2016 – 5 StR 198/16 verworfen. Der BGH wies das Argument, der Angeklagte habe sich nicht nach § 201a StGB strafbar gemacht, weil er sich in seiner Wohnung befand und daher keinen Sichtschutz habe überwinden müssen, entschieden zurück. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes komme es nicht darauf an, ob der Aufnehmende und sein Opfer sich im selben Raum befänden oder nicht. Vielmehr spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, wo sich der Aufnehmende zum Zeitpunkt der Bildaufnahme befindet.