Straferlass nach der Neuregelung des Cannabisgesetzes?

Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Der Bundesregierung geht es bei dem Gesetz unter anderem darum, den illegalen Cannabis-Markt einzudämmen und auch die Qualität des Cannabis zu kontrollieren. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen dürfen Erwachsene z.B. bis zu drei Pflanzen Cannabis anbauen. Außerdem ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum erlaubt. Privat liegt die Grenze sogar bei 50 Gramm.

In seinem Beschluss vom 12. Juni 2024 musste sich der Bundesgerichtshof mit dem möglichen Erlass von Strafen durch das neue Gesetz beschäftigen. Das Gericht hatte zuvor eine frühzeitige Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Dieser brachte jedoch vor, dass die Änderung des KCanG besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind. Danach wird nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. 

Der BGH ist in seinem Beschluss jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Änderung des KCanG keine besonderen Umstände vorliegen. Demnach habe der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen, die eine rückwirkende Anwendung der milderen Strafrahmen auf teilweise vollstreckte Freiheitsstrafen erlauben. Stattdessen profitieren nur diejenigen von der Amnestieregelung des KCanG, deren Handlungen nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind. Das trifft auf den Verurteilten in diesem Fall nicht zu.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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