Strafkammern – Kleine, Große, Schwurgericht
In Fortsetzung zu meinem Beitrag vom 14. November 2009 soll heute dargestellt werden, welche Spruchkörper es beim Landgericht gibt und wann diese zuständig sind.
Beim Landgericht gibt es die kleine Strafkammer, die große Strafkammer und das Schwurgericht. Daneben gibt es noch Spezialzuständigkeiten wie die Staatsschutzkammer gem. § 74a GVG und die Wirtschaftsstrafkammer gem. 74c GVG.
Wenn die Eingangszuständigkeit zunächst das Amtsgericht – Strafrichter oder Schöffengericht – war, dann kommt man im Falle der Berufung zur kleinen Strafkammer gem. § 74 Abs. 3 GVG. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Schöffen gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Da bei einer Entscheidung durch das erweiterte Schöffengericht bereits erstinstanzlich vier Richter gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG entschieden hatten, wird im Falle der Berufung auch beim Landgericht ein weiterer Berufsrichter gem. § 76 Abs. 3 GVG hinzugezogen. Es entscheiden dann also ebenfalls vier Richter, zwei Berufsrichter und zwei Schöffen.
Ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig, vgl. Beitrag vom 06. November 2009, ist die große Strafkammer der zuständige Spruchkörper. Die große Strafkammer setzt sich aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG zusammen. Grundsätzlich beschließt die große Strafkammer mit der Eröffnung der Hauptverfahrens gem. § 203 StPO, dass sie in der Hauptverhandlung lediglich mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen gem. § 76 Abs. 2 GVG besetzt ist.
Dies gilt nicht gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, wenn aufgrund des Umfanges oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig oder die große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist.
Das Schwurgericht ist gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 am Ende GVG in den Fällen zuständig, wo zunächst ein vorsätzliches Delikt vorliegt und dann wenigstens als Folge ein Mensch fahrlässig getötet wurde. Beispiele sind Mord, Totschlag und Raub mit Todesfolge.
Die fahrlässige Tötung braucht nicht beim Herbeiführen einer Kernexplosion gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17 GVG oder dem Missbrauch ionisierender Strahlen gem. Nr. 19 vorliegen. Beides ist mir noch nicht untergekommen.
Langweilig! Das liest sich ja wie ein Studienbuch.