Strafmilderung durch Alkohol- und Drogenabhängigkeit
Sofern bei einem Täter die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann indes versagt werden, wenn die Verminderung der Schuldunfähigkeit auf eine vom Täter selbst zu verantwortende Berauschung zurückzuführen ist. Diese muss ihm jedoch auch zum Vorwurf gemacht werden können.
Der Bundesgerichtshof (3 StR 487/21) musste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 mit der Strafrahmenverschiebung beschäftigen.
Im hiesigen Fall wurde der alkohol- und drogenabhängige Angeklagte unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt, wobei seine Steuerungsfähigkeit bei der Begehung durch Alkohol- und Drogenkonsum erheblich eingeschränkt war.
Trotz dieses Umstandes wurde ihm eine Strafmilderung in Form einer Strafrahmenverschiebung versagt mit der Begründung, der Alkohol- und Drogenrausch des Angeklagten sei selbstverschuldet gewesen.
Der Bundesgerichtshof stellt allerdings fest, dass eine Intoxikation dem Täter dann nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn dieser alkoholkrank, alkoholüberempfindlich oder drogenabhängig ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg