Strafrecht-Report: Aufhebung Freisprüche für Coesfeld Ausbilder
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Freisprüche für Ausbilder in der Bundeswehrkaserne Coesfeld aufgehoben. Die Ausbilder waren vom Landgericht Münster vom Vorwurf freigesprochen worden, Rekruten im Rahmen ihrer Ausbildung misshandelt zu haben.
Der Bundesgerichtshof musste sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob Ausbildern jeweils nur das Fehlverhalten zugerechnet werden kann, an dem sie unmittelbar beteiligt waren.
Der BGH geht von einer Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB aus. Nach dem BGH liegt in Abgrenzung zur Beihilfe gem. § 27 StGB in ständiger Rechtsprechung eine Mittäterschaft vor, wenn der eigene Tatbeitrag derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt wird, dass der eigene Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Die Überfallaktionen stellen nach Auffassung des BGH einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die vom Landgericht Münster vorgenommene Aufteilung nach eigenen Tatbeiträgen entspricht einer künstlichen Aufspaltung des Gesamtgeschehens. Den Angeklagten soll klar gewesen sein, wie die gesamte Übung ablaufen sollte. Dies ist nach Auffassung des BGH ausreichend, um von einer Mittäterschaft ausgehen zu können.
Letztlich bejahte der BGH auch die Frage, ob sich die Ausbilder dem von Vorgesetzten erteilten Befehl hätten entziehen dürfen. Den Ausbildern hätte laut Bericht der Zeit und n-tv bewusst sein müssen, dass die angeordneten Maßnahmen rechtswidrig waren. Rekruten haben die selben Rechte wie andere Staatsbürger. „Wehrpflichtige geben ihre Grundrechte nicht am Kasernentor ab.“
Ich gehe davon aus, dass diese Entscheidung nicht nur für Verteidiger viele Fragen aufwerfen wird. Auch in der Juristenausbildung bietet sich das Urteil an, typische Fragestellungen des allgemeinen Teils zu erörtern. Hierzu zählt zunächst die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe, dann die Irrtumsproblematik und letztlich, ob und unter welchen Voraussetzungen Befehle eines Dienstvorgesetzten einen Rechtfertigungsgrund darstellen können.