Strafrecht-Report: italienische Verhältnisse 2
In Berlin wurden drei Männer festgenommen, denen laut Bericht der Berliner-Zeitung vorgeworfen wird, im gesamten Bundesgebiet Autofahrer „beraubt“ zu haben. Die drei Männer sollen die späteren Geschädigten zunächst beim Geldabheben beobachtet haben. Wenn die Geschädigten mit ihrem PKW an einer roten Ampel anhalten mussten, sollen die mutmaßlichen Täter mit einem Motorad neben dem Wagen gestoppt haben. Der Sozius soll dann jeweils die Seitenscheibe eingeschlagen und die Tasche des Autofahrers entwendet haben.
Ob tatsächlich ein Raub gem. § 249 StGB vorgelegen hat, wird davon abhängen, ob tatsächlich Gewalt gegenüber den Geschädigten verübt oder qualifiziert gedroht wurde. Eine Wegnahme mit Gewalt liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägen. Sollten Anhaltspunkte für einen Raub vorliegen, z.B. weil der Geschädigte seine Tasche noch festgehalten hat, darf auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a StGB nicht vergessen werden. Der Schwerpunkt einer Prüfung liegt hier regelmäßig in der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafenverkehrs. Nach der neuen engen Auslegung des BGH ist hierfür erforderlich, dass der Angriff während des Führens oder Mitfahrens erfolgt (BGH 4 StR 150/03 und 250/03).
„Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafenverkehrs“ – Strafenverkehr: find ich schön…