Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Amtsträger

Amtsträger – Legaldefinition

ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen

Vorschlag für weitere Definitionen?

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5 Antworten

  1. egal sagt:

    Wobei man schon anmerken sollte, dass o.g. Legaldefinition schon arg am Bestimmtheitsgebot kratzt.

    Die Entscheidung des BGH im letzten Jahr zum Fall Emig zeigt die Weite dieser Definition. Da wird der Chefredakteur der Sportabteilung des Hessischen Rundfunks – ein Sportreporter! – wg Untreue als Amtsträger verurteilt.

    Warum? Wegen der Aufgabe der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen… Nunja, darauf muss man erstmal kommen…

  2. @StGB

    geändert und verlinkt. Danke.

  3. StGB sagt:

    Ich denke man sollte das Zitat insofern vervollständigen, dass man das Gesetz erwähnt, woraus die Legaldefinition entommen wurde.

    Bei einem Strafrechtsblog ist das StGB – hier ja auch zutreffend – naheliegend, aber aufgrund von Nebengesetzen und StPO für unkundige Leser nicht immer nachvollziehbar.

    MfG

  1. 5. März 2014

    […] der strafgerichtlichen Praxis kommt es tatsächlich ab und an vor, dass Privatpersonen sich als Amtsträger ausgeben. Inwiefern dies strafbar ist, wollen wir heute im Rahmen unserer wöchentlichen […]

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