Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Amtsträger
Amtsträger – Legaldefinition
ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
Wobei man schon anmerken sollte, dass o.g. Legaldefinition schon arg am Bestimmtheitsgebot kratzt.
Die Entscheidung des BGH im letzten Jahr zum Fall Emig zeigt die Weite dieser Definition. Da wird der Chefredakteur der Sportabteilung des Hessischen Rundfunks – ein Sportreporter! – wg Untreue als Amtsträger verurteilt.
Warum? Wegen der Aufgabe der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen… Nunja, darauf muss man erstmal kommen…
@StGB
geändert und verlinkt. Danke.
@StGB
Das stimmt!
Ich denke man sollte das Zitat insofern vervollständigen, dass man das Gesetz erwähnt, woraus die Legaldefinition entommen wurde.
Bei einem Strafrechtsblog ist das StGB – hier ja auch zutreffend – naheliegend, aber aufgrund von Nebengesetzen und StPO für unkundige Leser nicht immer nachvollziehbar.
MfG