Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Natürliche Handlungseinheit
Natürliche Handlungseinheit
liegt (nach Ansicht der Rechtsprechung) vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheint (BGHSt 10, 230)