Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Vorsatz
im Sinne des § 16 ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Kurz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
das Weblog der Strafrechtskanzlei Dietrich - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Berlin
im Sinne des § 16 ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Kurz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung