Italienisches Gericht verurteilt CIA-Agenten
Laut Bericht von Focus-Online und der taz aus Berlin wurden in Italien mehrere CIA Agenten in Abwesenheit zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Den CIA Agenten wurde vorgeworfen, im Jahre 2003 einen Ägypter in Italien auf offner Straße gekidnappt zu haben. Bei dem Ägypter handelte es sich um den Iman einer Mailänder Moschee.
In Deutschland wäre eine Verurteilung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften schwer möglich. Die Strafprozessordnung (StPO) verbietet grundsätzlich die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gem. § 230 StPO. Hiernach findet eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten nicht statt. Vielmehr ist bei ungenügender Entschuldigung die Vorführung anzuordnen bzw. Haftbefehl zu erlassen.
In einigen Vorschriften werden dann aber wieder Ausnahmen von diesem Grunsatz zugelassen. Exemplarisch sei hier zu erwähnen:
1. Der Angeklagte hat eine Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt gem. 231a StPO; z.B. der Angeklagte hat sich um der Hauptverhandlung zu entziehen, eine Stichverletzung zugefügt.
2. Der Angeklagte hat gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und erscheint nicht zur dann angesetzten Hauptverhandlung. In diesem Fall wird das Gericht den Einspruch in Abwesenheit gem. § 412 StPO verwerfen. Ausnahme hier ist, der Angeklagte hat sich durch einen besonders bevollmächtigten Verteidiger gem. § 412 Abs. 2 und § 411 Abs. 2 StPO vertreten lassen.
3. Der Angeklagte hat die Hauptverhandlung durch schwerwiegende Verstöße gem § 231b StPO gestört.
4. Sollte sich der Angeklagte innerhalb einer begonnenen Hauptverhandlung entfernen, kann die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt werden.
5. Der Angeklagte wurde bereits in der Ladung darauf hingewiesen, dass in seiner Abwesenheit ohne ihn verhandelt wird gem. § 232 StPO. Dieser Hinweis ist in der Praxis eher selten. Möglich ist diese Vorgehensweise nur, wenn maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zzgl. der aufgeführten weiteren Sanktionen zu erwarten ist.
Selbst wenn in Deutschland ein Interesse an der Aburteilung von CIA Agenten in deren Abwesenheit bestehen sollte, würden alle in Betracht kommenden Möglichkeiten z.B. durch Strafbefehl oder Hinweis auf der Ladung an der Möglichkeit der Zustellung im Ausland scheitern. Es ist nicht zu erwarten, dass amerikanische Behörden eine Zustellung vornehmen würden.
Ein Haftbefehl würde wenigstens in Deutschland dazu führen, dass man bei einer Kontrolle am Flughafen angehalten werden würde. Regelmäßig wird aber bei einem auf § 230 StPO gestützten Haftbefehl darauf verzichtet, die betreffende Person zur internationelen Fahndung auszuschreiben. Bei schwerwiegenden Straftaten oder bei erkennbarem Auslandsbezug kommt es aber auch vor, dass die Suche europaweit ausgedehnt wird.
Sollte man beabsichtigen, sich dem Strafverfahren zu stellen, empfehle ich dringend, vorher z.B. über einen Rechtsanwalt Kontakt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht aufzunehmen. In diesem Fall lässt sich gegenfalls die Aufhebung des Haftbefehls vor einer Inhaftierung erreichen.
Sie schrieben „Vielmehr ist… Haftbefehl zu erlassen“. Würde ein solcher Haftbefehl in der Praxis beispielsweise dazu führen, dass der Gesuchte bei der Passkontrolle am Flughafen angehalten würde? Könnte ein solcher Haftbefehl auch international wirken (Interpol, EU, … – mit Ausnahme vielleicht des Heimatlandes, das ja unter Umständen besondere Regeln für die Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen hat)?
Ist es in der Praxis nun so, dass die entsprechenden Personen in der ganzen EU nicht mehr einreisen können, oder werden solche Verfahren nicht international abgeglichen?