Strafrechtsreport: Schraubendreher als gefährliches Werkzeug gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Das OLG Stuttgart hatte in einer Entscheidung vom 05. Mai 2009 – 4 Ss 144/09 – darüber zu befinden, ob allein der Gebrauch eines 20 cm langen Schraubendrehers zum Aufbrechen von Türen oder Fenstern bereits ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB darstellt.
Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur besteht bzgl. der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zunächst darin, dass der Gegenstand objektiv gefährlich sein muss.
Danach wird es unübersichtlich.
Z.B. wird vertreten, dass bei Werkzeugen, die sozialadäquat von Jedermann mitgeführt werden, subjektiv zusätzlich eine generelle oder konkrete Verwendungsabsicht bestehen muss, das Werkzeug als Verletzungs- oder Drohmittel einzusetzen.
Der BGH hat bisher immer angenommen, dass ein subjektives Element nicht zu vereinbaren sei, mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es ginge vielmehr bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB um die abstrakte Gefährlichkeit.
In der Literatur wird dagegen auch angenommen, dass das Werkzeug eine waffenvertretende Funktion haben muss. Bei neutralen Gegenständen ist deshalb auf die Sicht eines objektiven Beobachters in der konkreten Tatsituation abzustellen. Dient der Gegenstand lediglich dem Diebstahl, liegt eine waffenvertretende Funktion nicht vor.
Dieser Auffassung hat sich das OLG Stuttgart im Kern angeschlossen. Hiernach wird ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges nur angenommen.
wenn das Werkzeug nach den konkreten Umständen geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Es muss ein Gebrauch drohen. Bei der Beurteilung ist auf sämtliche Tatumstände, wie z.B. die Art des Beisichführens, die Art des Werkzeuges sowie die innere Haltung des Täters, abzustellen.
Ein wenig subjektive Theorie fließt wieder mit ein, was das OLG bewusst in Kauf genommen hat.
Vorliegend wurde der Angeklagte bzgl. § 244 StGB freigesprochen, weil keine Anhaltspunkte vorhanden waren, die einen Gebrauch nahe legen.