Strafrechtsreport: Verantwortung für Revisionsbegründungsschrift
Ergeben sich aus der sprachlichen Fassung einer Revisionsbegründungsschrift, wie z.B. aus der Formulierung „auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten“ oder „auftragsgemäß“ Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für seine Revisionsbegründungsschrift übernehmen wolle, so ist diese nach Auffassung des OLG Celle – 32 Ss 121/09 – trotz der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt gem. § 345 Abs. 2 StPO unwirksam.
Jeder Rechtsanwalt kennt das Problem. Man selber räumt einem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg ein. Der Mandant besteht aber auf die Einlegung und Begründung. Entweder man verkracht sich mit seinem Mandanten oder man stellt sich vor dem Gericht als völlig blöd dar. Durch verschiedenste Zusätze hofft der Rechtsanwalt, dass das Gericht erkennen wird, dass der Vortrag auf den Mandanten zurückzuführen und nicht die Rechtsauffassung des Rechtsanwaltes ist. Das OLG Celle schiebt diesem Vorgehen nun einen Riegel vor und verlangt, dass der Rechtsanwalt sich in Zukunft nicht mehr von dem Vortrag seines Mandanten distanzieren darf. Es wird dann wohl mehr rechtsunkundige Rechtsanwälte geben.